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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen der Informationssicherheit
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 4 Informationssicherheit
1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass der Schutzbedarf der Informationen, für die sie zuständig sind, im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung der Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 beurteilt wird.
2Sie sorgen dafür, dass diese Informationen ihrem Schutzbedarf entsprechend:
a. nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
b. verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
c. nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
d. nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
3Sie sorgen dafür, dass die Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Mittel), die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen, vor Missbrauch und vor Störung geschützt werden.
4Sie verfolgen dabei einen risikobasierten Ansatz und tragen den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Benutzerfreundlichkeit Rechnung.
Art. 5 Oberste Führungsverantwortung
1Die verpflichteten Behörden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass:
a. die Informationssicherheit nach dem Stand der Lehre und Technik organisiert, umgesetzt und überprüft wird;
b. die Informationssicherheit unter den Fachbereichen koordiniert wird.
2Sie legen die Aufgaben der betroffenen Stellen fest.
3Sie legen ferner fest:
a. ihre Ziele für die Informationssicherheit;
b. die Eckwerte für den Umgang mit Risiken;
c. die Folgen bei Missachtung der Vorschriften.
4Sie sorgen dafür, dass die Führungskräfte und das Personal regelmässig und stufengerecht informiert werden.
Art. 6 Risikomanagement
1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass die Risiken für die Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie bei der Zusammenarbeit mit Dritten laufend identifiziert, bewertet, beurteilt und überprüft werden.
2Sie sorgen dafür, dass die erforderlichen organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Massnahmen getroffen werden, um die identifizierten Risiken zu vermeiden oder sie auf ein tragbares Mass zu reduzieren.