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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
4. Abschnitt: Folgen der Beurteilung
Art. 46 Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
1Die Erklärungen der Fachstellen PSP haben empfehlenden Charakter.
2Die übertragende Stelle entscheidet nach Kenntnisnahme der Beurteilung, ob die geprüfte Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf.
3Sie kann die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mit Auflagen verbinden.
Art. 47 Mitteilungspflicht
Die übertragende Stelle teilt der zuständigen Fachstelle PSP schriftlich mit, wenn sie:
a. die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einer Person überträgt, für die eine Erklärung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c oder d ausgestellt wurde; oder
b. bei der Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit von den empfohlenen Auflagen der Fachstelle PSP abweicht.
Art. 48 Verwendung einer Erklärung für andere Tätigkeiten
Auf die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung kann verzichtet werden, wenn für die zu prüfende Person bereits eine mindestens gleichwertige Erklärung ausgestellt wurde für:
a. eine andere sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach dem vorliegenden Gesetz;
b. eine Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen, für deren Ausübung eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit erforderlich ist.
Art. 49 Personensicherheitsbescheinigung im internationalen Verhältnis Die zuständige Fachstelle PSP stellt auf Antrag hin eine Personensicherheitsbescheinigung im internationalen Verhältnis aus, sofern sie für die betroffene Person eine entsprechende Sicherheitserklärung ausgestellt hat.
Art. 50 Wiederholung
1Die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt wiederholt:
a. eine Grundsicherheitsprüfung: frühestens nach fünf, spätestens aber nach zehn Jahren;
b. eine erweiterte Personensicherheitsprüfung: frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren.
2Hat die einleitende oder die übertragende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, so kann sie bei der zuständigen Fach-