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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
f. die Mitglieder der kantonalen Regierungen und Gerichte.
Art. 35 Prüfstufen
Die verpflichteten Behörden ordnen den sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten eine der folgenden Prüfstufen zu:
a. Grundsicherheitsprüfung: für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigt werden können.
b. erweiterte Personensicherheitsprüfung: für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigt werden können.
2. Abschnitt: Durchführung
Art. 36 Einleitende Stellen
Die verpflichteten Behörden legen fest, welche Stellen für die Einleitung der Personensicherheitsprüfungen zuständig sind (einleitende Stellen).
Art. 37 Einwilligung
1Eine Personensicherheitsprüfung darf nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden.
2Personensicherheitsprüfungen für Funktionen der Armee und des Zivilschutzes dürfen ohne Einwilligung der zu prüfenden Personen durchgeführt werden.
Art. 38 Zeitpunkt der Personensicherheitsprüfung
1Bei Personen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a muss die Personensicherheitsprüfung eingeleitet werden, bevor die Funktion übertragen wird.
2Bei Personen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a, die dem Bundesrat zur Wahl vorgeschlagen werden, muss die Personensicherheitsprüfung abgeschlossen sein, bevor die Person zur Wahl vorgeschlagen wird.
3Bei Personen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b muss die Personensicherheitsprüfung abgeschlossen sein, bevor sie mit der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
4Der Zeitpunkt der Personensicherheitsprüfung bei Personen, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 90 geprüft werden müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des entsprechenden Vertrags.