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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

Art. 82 Bearbeitung von Personendaten

1Die zuständigen Stellen nach Artikel 81 dürfen zur Abwehr von Gefahren Personendaten, insbesondere Adressierungselemente im Fernmeldebereich, bearbeiten und den verpflichteten Behörden und Organisationen, den zuständigen Stellen der Kantone sowie Dritten bekanntgeben, sofern dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Bearbeitung kann erfolgen, ohne dass dies für die betroffenen Personen ersichtlich ist.

2Absatz 1 gilt auch für besonders schützenswerte Personendaten, die im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen stehen.

3Die Betreiberinnen und Betreiber von IKT-Mitteln sowie die Anbieterinnen und Anbieter von IKT-Diensten dürfen vorfallbezogene Personendaten nach Absatz 1 den zuständigen Stellen nach Artikel 81 bekanntgeben, ohne dass dies für die betroffenen Personen ersichtlich ist. Diese Daten dürfen nicht für gerichtliche Verfahren verwendet werden.

Art. 83 Ergänzende Bestimmungen des Bundesrats

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über:

a. die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen den Stellen, welche die Aufgaben nach Artikel 81 wahrnehmen, und dem Nachrichtendienst des Bundes;

b. den Austausch nachrichtendienstlicher Informationen durch die in Buchstabe a aufgeführten Stellen und deren Bekanntgabe an Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen;

c. die Datenbearbeitung durch die Stellen, welche die Aufgaben nach Artikel 81 wahrnehmen, sowie die Datensicherheit.

6. Kapitel: Organisation und Vollzug

1. Abschnitt: Organisation

Art. 84 Informationssicherheitsbeauftragte

1Die nachfolgenden Behörden und Organisationen bezeichnen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter:

a. der Bundesrat;

b. die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung;

c. die eidgenössischen Gerichte;

d. die Bundesanwaltschaft;

e. die Schweizerische Nationalbank;