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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
3Die Standardanforderungen und -massnahmen des Bundesrats haben empfehlenden Charakter, sofern sie nicht von den verpflichteten Behörden für verbindlich erklärt wurden.
Art. 89 Kantone
1Die Kantone sorgen dafür, dass kantonale Behörden und Stellen, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, die Massnahmen nach diesem Gesetz umsetzen.
2Der Bundesrat regelt:
a. die Personensicherheitsprüfungen für kantonale Organe;
b. die Kontrolle der Massnahmen nach Absatz 1.
3Die Kantone bezeichnen für Fragen der Informationssicherheit je eine Dienststelle als Ansprechpartner für die Bundesbehörden.
Art. 90 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge im Bereich der Informationssicherheit abzuschliessen:
a. zum Austausch von Informationen über Gefährdungen, Schwachstellen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit, insbesondere bei kritischen Infrastrukturen;
b. zum Austausch von klassifizierten Informationen;
c. zur gegenseitigen Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und Betriebssicherheitsverfahren;
d. zur gegenseitigen Anerkennung von Sicherheitserklärungen;
e. zur Durchführung von gegenseitigen Kontrollen.
Art. 91 Evaluation
1Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Umsetzung sowie die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes periodisch überprüft werden.
2Er erstattet den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung regelmässig Bericht.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 92 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.