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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

3Die zuständige Fachstelle PSP kann zudem Daten nach Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe d weiterer Organisationen des Bundes elektronisch bekannt geben, wenn diese Daten zur Kontrolle des Zutritts zu Sicherheitszonen nach Artikel 31 erforderlich sind.

4Die Fachstellen PSP können den verpflichteten Behörden und Organisationen Listen und Statistiken nach Absatz 1 Buchstabe g bekanntgeben, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Listen und Statistiken dürfen nur Personendaten aus dem Zuständigkeitsbereich der betroffenen Behörde oder Organisation enthalten.

Art. 54 Datenaufbewahrung und -vernichtung

1Die Fachstellen PSP können die Befragungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d sowie Absatz 5 mittels technischer Geräte aufnehmen und auf entsprechenden Datenträgern aufbewahren.

2Sie bewahren die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.

3Tritt eine geprüfte Person die vorgesehene Funktion nicht an oder lehnt sie die Bearbeitung des vorgesehenen Auftrags ab, so werden alle Daten und Akten vernichtet.

4Die Fachstellen PSP vernichten zudem umgehend Daten:

a. die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen;

b. deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist; oder

c. die unrichtig sind.

5Bei Daten, die ausserhalb des Informationssystems aufbewahrt werden, vernichten die Fachstellen PSP gleichzeitig die entsprechenden Bearbeitungsvermerke nach Artikel 52 Absatz 5.

6Vorbehalten bleibt die Archivierung der Daten nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.

6. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen des Bundesrats

Art. 55

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über:

a. das Verfahren der Personensicherheitsprüfung;

b. die Organisation der Fachstellen PSP;

c. die Verantwortung für den Datenschutz in Zusammenhang mit dem Informationssystem nach Artikel 52;

c. die Datensicherheit;