Vorlage
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage
Informationssicherheit AS ...
5. Bundesgesetz vom 13. Juni 200818 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 15 Abs. 4 Bst. f
4Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
f. die Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen nach dem Bundesgesetz vom ...19 über die Informationssicherheit zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung, einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit oder einer Beurteilung des Gewaltpotenzials;
Art. 17 Abs. 4 Bst. l
4Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
l. die Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen nach dem Bundesgesetz vom ...20 über die Informationssicherheit zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung, einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit oder einer Beurteilung des Gewaltpotenzials;
6. Militärgesetz vom 3. Februar 199521
Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
1Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
a. regelmässig die Schweiz im Ausland vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b. Entscheidungskompetenzen oder Aufsichtsaufgaben in wesentlichen Finanziellen Angelegenheiten erfüllen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das Mindestmass, das für die Wahrung der Interessen des Bundes erforderlich ist.
3Das Prüfverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Personensicherheitsprüfung des Bundesgesetzes vom ...22 über die Informationssicherheit.
18 SR 361
19 SR ...
20 SR ...
21 SR 510.10
22 SR ...