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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
3Sie sorgen dafür, dass Risiken, die getragen werden sollen, nachweislich kommuniziert und akzeptiert werden.
4Das Risikomanagement im Bereich der Informationssicherheit muss in den allgemeinen Risikomanagementprozess integriert werden.
Art. 7 Sicherheitsanforderungen und -massnahmen
1Die verpflichteten Behörden und Organisationen orientieren sich bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen und -massnahmen an den Standardanforderungen und -massnahmen nach Artikel 88.
2Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach dem Stand der Lehre und der Technik.
Art. 8 Zusammenarbeit mit Dritten
1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass bei der Zusammenarbeit mit Dritten die Anforderungen und Massnahmen nach diesem Gesetz in den entsprechenden Vereinbarungen und Verträgen festgelegt werden.
2Sie überprüfen die Umsetzung der Massnahmen.
Art. 9 Vorgehen bei Verletzungen der Informationssicherheit
Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass Verletzungen der Informationssicherheit frühzeitig erkannt, deren Ursachen abgeklärt und allfällige Auswirkungen minimiert werden.
Art. 10 Vorsorgeplanungen
Die verpflichteten Behörden sorgen dafür, dass für allfällige schwerwiegende Verletzungen der Informationssicherheit, welche die Erfüllung unverzichtbarer Aufgaben gefährden können, Vorsorgeplanungen erstellt und entsprechende Übungen durchgeführt werden.
Art. 11 Kontrollen
1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes regelmässig überprüft wird.
2Die verpflichteten Behörden lassen periodisch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch eine unabhängige Stelle prüfen.