Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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Am 14. Dezember 2012 hat das Parlament die Revision des AsylG (Vorlage 1) verabschiedet, die Änderungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft. In Artikel 111b ff. AsylG werden die Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche neu geregelt. Neu soll für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche ein einheitliches und rasches Verfahren eingeführt werden. Das Verfahren soll grundsätzlich nur noch schriftlich durchgeführt werden. Die Behandlung von Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen im Rahmen der Testphasen ist deshalb nicht angezeigt.
Absatz 3
Absatz 1 hält fest, dass bei der Zuweisung in ein Zentrum des Bundes der Grundsatz der Familieneinheit beachtet wird. Der Entscheid über die Gewährung oder die Verweigerung des Asyls muss unabhängig davon getroffen werden, ob er im Rahmen der Testphasen erlassen wird oder nicht (siehe auch Art. 5). Die Rügegründe beschränken sich daher auf die in Artikel 8 EMRK statuierte Garantie der Einheit der Familie.
Absatz 4
Die Zuweisung oder Nichtzuweisung in die Testphasen ist mit dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot vereinbar. Zwar durchlaufen die betroffenen Asylsuchenden im Rahmen der Testphasen ein rasches Asylverfahren, welches zur Folge hat, dass die Behandlungs- und Beschwerdefristen entsprechend verkürzt werden. Als flankierende Massnahme ist dafür ein umfassender und unentgeltlicher Rechtsschutz vorgesehen. In allen Verfahren sind die Verfahrensrechte gewährleistet, insbesondere auch bezüglich einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts durch die Behörden.
Es besteht daher kein Anspruch darauf, dass ein Asylgesuch in den Testphasen behandelt wird oder nicht.
Artikel 5 Folgen der Teilnahme an den Testphasen
Das Verfahren im Rahmen der Testphasen hat keinen Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens. Ob eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr in der Folge Asyl gewährt wird, muss unabhängig von der Art des durchgeführten Verfahrens entschieden werden. Insbesondere gelten die Grundsätze des AsylG (insbesondere Art. 1 ff AsylG) und des Verfahrensrechts auch für die Verfahren in den Testphasen. Entsprechende Rügen können im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Artikel 6 Geltung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes
Art. 112b Abs. 4 AsylG hält fest, dass alle Gesetzesbestimmungen, von denen im Rahmen der Testphasen abgewichen wird, in einer Verordnung aufgelistet werden müssen. In der Folge gelten alle Bestimmungen des AsylG und AuG auch für die Testphasen, sofern in dieser Verordnung nicht explizit davon abgewichen wird.
Artikel 7 Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren
Absatz 1
Artikel 7 regelt neu den Ablauf des Asylverfahrens in Zentren des Bundes. Die Zentren des Bundes werden vom BFM geführt und können als Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren genutzt werden. Die Funktionen der Zentren sind auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Verfahrensstadien ausgerichtet. In einem Verfahrenszentrum finden diverse Verfahrensschritte statt, welche die Anwesenheit aller am Verfahren beteiligter Personen bedingt. In einem Wartezentrum befinden sich zumeist asylsuchende Personen, welche die wichtigsten Verfahrensschritte durchlaufen haben, jedoch der Asylentscheid noch nicht getroffen werden konnte. Dies ist insbesondere bei Dublin-Verfahren der Fall. In Ausreisezentren befinden sich Personen, welche bereits einen Entscheid erhalten haben und die Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat antreten müssen. Sie werden dort intensiv auf ihre Ausreise vorbereitet und führen regelmässige Gespräche mit Rückkehrberatungsstellen.
Absatz 2
Bei allen Verfahrenskategorien wird am Anfang des Verfahrens eine Vorbereitungsphase durchgeführt (siehe Art. 15). Diese findet in einem Verfahrenszentrum statt. Personen, die