Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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Artikel 41 (Sicherheitskosten)
Absatz 1
Der Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ist ein Bundesbeitrag an die den Standortgemeinden und -kantonen durch den Betrieb von Bundeszentren entstehenden Aufwendungen für die Sicherheit. Die Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheit werden durch die Ausrichtung der Subvention nicht verändert. Insbesondere verbleibt die Wahl der für die Wahrung der Sicherheit geeigneten Massnahmen in der bisherigen Verantwortung. Der Jahresansatz (JA) pro 100 Unterbringungsplätze in einer Empfangsstelle beträgt 110ʼ000 Franken. Bei besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG verdoppelt sich die Abgeltung, da der Jahresansatz pro 50 Unterbringungsplätze ausgerichtet wird. Der Jahresansatz in der Höhe von 110ʼ000 Franken lehnt sich an die Kosten eines durchschnittlichen Jahreslohnes eines Polizisten an.
Aussenstellen nach Artikel 16a AsylV 1 sind in Bezug auf den Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten den Empfangsstellen gleichgestellt. Den Standortkantonen solcher Unterbringungsstrukturen wird auch ein Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausgerichtet.
Absatz 2
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Förderung der Voraussehbarkeit wird die Höhe der Abgeltung durch die gesamte Unterbringungskapazität der vom Bund betriebenen Empfangsstellen, deren Aussenstellen und besonderen Zentren im jeweiligen Kanton bestimmt. Steht eine Unterbringungsstruktur dem Bund nicht während eines gesamten Kalenderjahres zur Verfügung (bspw. Zivilschutzanlagen in der Nähe der Empfangsstellen), wird die Abgeltung anteilsmässig (pro rata temporis) ausgerichtet. Dadurch wird weitestgehend sichergestellt, dass ungenutzte Unterbringungskapazitäten bei der Berechnung des Pauschalbeitrages an die Sicherheitskosten nicht kostenerhöhend wirken.
Der Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten wird einmal jährlich ausbezahlt, sobald Ende Jahr die dem Bund zur Verfügung gestandenen Kapazitäten in Unterbringungsstrukturen bekannt sind. In der Regel sollte die Auszahlung gleichzeitig mit den Zahlungen der Globalpauschalen nach Artikel 23 und 27 AsylV 2 für das 4. Quartal erfolgen.
Der Beitrag wird an den Standortkanton ausgerichtet, da die innerkantonale Mittelverteilung im Bereich der Sicherheit in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Erfüllen die Gemeinden die Aufgaben in diesem Bereich, leitet der Kanton die benötigten Mittel an diese weiter.
Absatz 3
Das BFM passt den Jahresansatz jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. Der jährliche Höchstbetrag des Pauschalbeitrages wird im Budget festgelegt.
Absatz 4
Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2terAsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
Absatz 5
Bei Änderungen der sicherheitspolitischen Situation muss der Bund überprüfen können, ob die an die Kantone ausgerichteten Pauschalbeiträge dem Kostendeckungsbedarf in Verbindung mit der Sicherheit der Empfangsstellen, der besonderen Zentren oder Aussenstellen weiterhin gerecht werden. Daher soll der Bund die Pauschalbeiträge an die Sicherheitskosten bei Bedarf überprüfen.
Gliederungstitel vor Art. 44
Der bisherige Abschnitt 1 wird zu Abschnitt 1bis.