Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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Die Asylverordnungen 1 und 2 sowie die Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich werden auf folgende Art und Weise umgesetzt:
1. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)11
Die Änderung der Asylverordnung 1 betrifft den Verzicht auf die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen; die Bestimmung über das Verfahren bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland wird dadurch aufgehoben (Art. 10 AsylV 1). Diese Bestimmung bleibt jedoch auf Asylgesuche anwendbar, die vor dem 29. September 2012 im Ausland eingereicht wurden.
Es wird eine neue Bestimmung für die besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG (neuer Art. 16bisAsylV 1) eingeführt. Das BFM soll die Möglichkeit erhalten, asylsuchenden Personen, welche die Sicherheit und öffentliche Ordnung gefährden oder durch ihr Verhalten den Betrieb in den Empfangsstellen erheblich stören, für maximal 140 Tage einen Aufenthaltsort und eine Kollektivunterkunft (besonderes Zentrum) zuzuweisen. Die Zuweisungsverfügung kann im Rahmen der Beschwerde gegen den endgültigen Asylentscheid (Endverfügung) angefochten werden (in Anwendung von Art. 107 AsylG).
Die Anpassung der Verordnung soll zudem die Fortsetzung des Asylverfahrens in einem besonderen Zentrum und den direkten Vollzug der Wegweisung ab diesem Zentrum ermöglichen. Die betroffenen Asylsuchenden werden in diesem Fall dem Standortkanton des Zentrums zugewiesen.
2. Die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)12
Eine neue Bestimmung in der Asylverordnung 2 dient der Berechnung der Sicherheitspauschale, die an die Standortkantone der Empfangsstellen, der Aussenstellen im Sinne von Artikel 16a AsylV 1 oder der besonderen Zentren im Sinne von Art. 26 Abs. 1bisAsylG ausgerichtet werden (neuer Art. 41 AsylV 2). Vorgesehen ist die jährliche Ausschüttung eines Referenzbetrags von 110ʼ000 Franken für eine Aufnahmekapazität von 100 Personen in den Empfangs- oder Aussenstellen sowie in den Zentren des Bundes (Testphase); im Falle besonderer Zentren soll dieser Betrag verdoppelt werden. Mit dem Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2terAsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
3. Die Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich13
Mit dem neuen Artikel 91 Abs. 4bisAsylG erhält der Bund die Möglichkeit, Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen mit Aufenthalt in einer Empfangsstelle des Bundes, in einer Aussenstelle, in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG oder in einem Zentrum des Bundes (Testphase) auszurichten. Davon ausgenommen sind die kantonal geführten Asylunterkünfte. Es erschien daher sachdienlich, die neuen Ausführungsbestimmungen über die Beschäftigungsprogramme direkt in die Verordnung des EJPD aufzunehmen, da diese die Modalitäten für den Betrieb der durch den Bund geführten Zentren regelt.
Zwei neue Bestimmungen wurden in der Verordnung des EJPD über die Durchführung und Finanzierung von Beschäftigungsprogrammen in den Bundeszentren geschaffen (neue Art. 6a und 6b). Der Zugang zu diesen Programmen soll auf Personen über 16 Jahren begrenzt sein. Ihnen kann eine Motivationsentschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet werden. Grundsätzlich müssen die ausgeübten Tätigkeiten einem allgemeinen lokalen oder regionalen Interesse des Standortkantons oder der Standortgemeinde entsprechen. Die Finanzierung der Beschäftigungsprogramme durch den Bund erfolgt im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen und budgetierten jährlichen Höchstbetrags. Beim Abschluss einer Vereinbarung über ein Beschäftigungsprogramm wird für dessen Realisierung eine Finanzierung durch den Bund, den Kanton oder die Gemeinde angestrebt.
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