Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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ab dem Tag der Zuweisung. Damit soll der direkte Vollzug der Wegweisung aus den besonderen Zentren sichergestellt werden.
Artikel 17 Führung der Aussenstellen
Die Möglichkeit, Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangsstellen und der besonderen Zentren zu beauftragen, ist heute im Asylgesetz (Art. 26 Abs. 2terAsylG) geregelt. Damit erübrigt sich eine Erwähnung auf Verordnungsstufe. Hingegen muss in Bezug auf die Aussenstellen weiterhin erwähnt werden, dass Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragt werden dürfen.
Artikel 18 Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren und der Aussen-
stellen
Die Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 regelt auch den Betrieb der besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG.
Bisher betreibt das BFM keine besonderen Zentren und verfügt nicht über hinreichende Fakten für die Erstellung einer Hausordnung. Die Verordnung des EJPD wird bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt einer Anpassung unterzogen.
Artikel 19 Überprüfung der Identität und summarische Befragung
Der Titel wird redaktionell angepasst, so dass in der Klammer der Verweis auf Artikel 26 Absatz 1terAsylG erscheint. Siehe auch Bemerkung zu Artikel 4 Buchstabe c.
Artikel 21 Verteilung auf die Kantone
Absatz 2
Wird zufolge der Streichung von Artikel 19 Absatz 2 AsylG aufgehoben. Siehe Bemerkung zu Artikel 9.
Absatz 3
Sobald die Wegweisung ab einem besonderen Zentrum vollzogen werden soll, wird die betreffende Person dem Standortkanton dieses Zentrums zugewiesen.
Artikel 23 Meldung im Kanton
Wenn Asylsuchende während der Dauer des Aufenthalts in einem besonderen Zentrum (höchstens 140 Tage) vorläufig aufgenommen werden bzw. den Flüchtlingsstatus erhalten oder ihre Wegweisung aus dem Zentrum nicht vollzogen werden kann, bezeichnen die Kantone die Behörde, bei der sich die betreffenden Personen melden müssen.
Schlussbestimmung
Bei Asylgesuchen, die vor dem 29. September 2012 im Ausland eingereicht wurden, ist Artikel 10 in seiner Fassung vom 12. Dezember 2008 anwendbar.
2.3 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen der Asylverordnung 2 (AsylV 2)
Gliederungstitel vor Art. 41
Das Kapitel 4 betreffend „weitere Beiträge“ erfährt eine Anpassung durch Einführung eines neuen Abschnitts betreffend den Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten. Abschnitt 1 wird umbenannt und der bisher geltende Abschnitt 1 wird neu zu Abschnitt 1bis.