Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Verordnung des EJPD wird ferner in formaler Hinsicht angepasst, damit sie auf die besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG sowie die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren angewendet werden kann. Da das BFM bisher keine derartigen Zentren betreibt und nicht über ausreichende Fakten für den Erlass einer spezifischen Hausordnung verfügt, soll die Verordnung des EJPD bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.
2. Besonderer Teil
2.1 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen der Testphasenverordnung
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Absatz 1
Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung erstreckt sich lediglich auf Verfahren, welche im Rahmen der Testphasen durchgeführt werden. Wird eine asylsuchende Person aus dem Testverfahren ausgeschlossen, sind die Bestimmungen des Asyl und AuG anwendbar.
Absatz 2
Die gesetzliche Grundlage dieser Testphasenverordnung wurde am 28. September 2012 im Rahmen der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz wurde nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Es ist am 29. September 2012 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. September 2015. Artikel 112b Absatz 5 AsylG legt fest, dass die Testphasen eine Höchstdauer von zwei Jahren aufweisen dürfen.
Mit Absatz 2 wird diesen zeitlichen Vorgaben zur Dauer der Testphasen und der Gültigkeit des Gesetzes Rechnung getragen.
Artikel 2 Begriff
Neu eingeführt wird der Begriff „Zentrum des Bundes“ für die Testphasen. Die Differenzierung zwischen Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren ist bedingt durch die unterschiedliche Funktion der Zentren (vgl. hierzu Ausführungen zu Art. 7).
Artikel 3 Einreichung des Asylgesuches
Asylsuchende haben weiterhin die Möglichkeit, in Anwendung von Artikel 19 AsylG ein Asylgesuch bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle einzureichen.
Artikel 4 Zuweisung in das Zentrum des Bundes
Absatz 1
Asylsuchende, die ein Asylgesuch einreichen, werden nach dem Zufallsprinzip an das Zentrum des Bundes und somit den Testphasen zugewiesen. Das Zufallsprinzip kann unterschiedlich angewendet werden. Denkbar sind ein Losentscheid oder zum Beispiel die Zuweisung jeder fünften Person, welche in einer Empfangsstelle ein Asylgesuch einreicht.
Bei der Zuweisung in ein Zentrum des Bundes muss der Grundsatz der Einheit der Familie (8 EMRK) beachtet werden. Wird ein Familienmitglied den Testphasen zugewiesen, so sollen die Asylgesuche aller Familienmitglieder im Rahmen der Testphasen behandelt werden.
Absatz 2
Gewisse Gesuchskategorien wie Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche sollen nicht im Rahmen der Testphasen behandelt werden.