Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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Die Dauer des beschleunigten Verfahrens beträgt grundsätzlich acht bis zehn Arbeitstage; es kann jedoch in begründeten Fällen um einige Tage verlängert werden (Absatz 3). Gemäss dem Schlussbericht der AG Bund / Kantone sind acht Arbeitstage vorgesehen. In den Testphasen ist es jedoch sinnvoll, den Zeitrahmen etwas flexibler zu gestalten. Im Einzelfall sind zudem Ausnahmen von den vorgesehenen Fristen möglich (vgl. Abs. 3).

Absatz 2

Im Absatz 2 werden die durchzuführenden Verfahrensschritte aufgeführt. Sie sollen in Analogie zum holländischen Asylverfahren nach einem vorgegebenen Zeitplan durchgeführt werden. Die Verfahrensschritte für jeden einzelnen Tag soll jedoch nicht auf Verordnungsstufe, sondern auf Weisungsstufe festgelegt werden. Die Verordnung enthält lediglich die Maximaldauer für das beschleunigte Verfahren und erlaubt damit ein flexibles Vorgehen während den Testphasen.

Nach der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b) findet eine Triage zwischen dem beschleunigten Verfahren und dem Verfahren ausserhalb der Testphasen statt. Wenn feststeht, dass das Verfahren nicht innerhalb der vorgegebenen acht Arbeitstage abgeschlossen werden kann, z.B. weil weitere Abklärungen notwendig sind, wird das Verfahren auf der Grundlage des geltenden Rechts weitergeführt und die asylsuchende Person umgehend einem Kanton zugewiesen (Art. 14 Abs. 2).

Analog zum niederländischen Modell wird der Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides vor der definitiven Verfügung der zuständigen Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet (Bst. f). Ein solches Vorgehen kann die Qualität und Akzeptanz des Asylentscheides erhöhen und ein allfälliges Beschwerdeverfahren verkürzen, da mögliche Beschwerdegründe bereits bei der Entscheidredaktion berücksichtigt werden können.

Absatz 3

Die Maximaldauer des beschleunigten Verfahrens kann ausnahmsweise für wenige Tage verlängert werden, wenn das Verfahren innert kurzer Frist abgeschlossen werden kann. Eine Verlängerung kann aus organisatorischen Gründen notwendig werden, etwa bei Krankheit oder unvorhergesehener Abwesenheit einer am Verfahren beteiligten Person.

Artikel 17 Verfahren ausserhalb der Testphasen

Kann der Asylentscheid nicht innerhalb der in der Verordnung vorgegebenen Frist gefällt werden, wird ein Asylverfahren ausserhalb der Testphasen durchgeführt. Sobald die betroffene Person das Zentrum des Bundes verlassen hat, ist die vorliegende Verordnung nicht mehr anwendbar. Die Gesuchsbehandlung im Verfahren ausserhalb der Testphasen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des AsylG und des AuG.

Artikel 18 Dublin-Verfahren

Absatz 1

Die wichtigsten Verfahrensschritte bei Dublin-Verfahren erfolgen bereits während der Vorbereitungsphase (Art. 15 Abs. 2-4), dazu gehört insbesondere auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Wie bereits nach geltendem Recht findet keine Anhörung zu den Asylgründen statt (Art. 36 Abs. 2 AsylG).

Absatz 2

Die in Artikel 16 Absatz 2 Bst. e-h aufgeführten Schritte sind sinngemäss auch bei Dublin-Verfahren durchzuführen. Dabei wird insbesondere der Entwurf des Nichteintretensentscheids vor der definitiven Verfügung der zuständigen Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet (Artikel 16 Absatz 2 Bst. f). Danach wird der Asylentscheid getroffen und eröffnet (vgl. hierzu erstinstanzliche Verfahrensfristen in Artikel 20 Absatz 2).

Artikel 19 Vertretung der Hilfswerke während der Testphasen