Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Rechtsberatung und -vertretung erfolgt in den Zentren des Bundes oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Entschädigung erfolgt pauschal an den Leistungserbringer. Dabei könnte zum Beispiel für jede Leistung in einem Verfahrensschritt eine Pauschale festgelegt werden (v.a. Beratung, Teilnahme am beschleunigten Verfahren, Beschwerdeeinreichung). In den Pauschalen ist insbesondere auch eine Entschädigung für eine unabhängige Übersetzung (Dolmetscher) und den Organisationsaufwand enthalten.
Es findet ein regelmässiger Erfahrungsaustausch zwischen dem Leistungserbringer und dem BFM statt. Dazu gehören insbesondere die Qualitätssicherung und Koordinationsfragen. Die Rückkehrberatung ist von der Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu trennen.
Artikel 22 Rechtsberatung
Absatz 1
Der freie Zugang zur Rechtsberatung ist gewährleistet, solange sich die Asylsuchenden im Zentrum des Bundes befinden und ihr Asylgesuch im Rahmen der Testphasen geprüft wird. Die Rechtsberatung steht für Fragen betreffend das gesamte Asylverfahren einschliesslich des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung. Inhaltlich ist die Rechtsberatung auf das eigentliche Asylverfahren beschränkt. Die Büros der Rechtsberatung befinden sich in den Zentren des Bundes oder in unmittelbarer Nähe.
Absatz 2
Die Rechtsberatung beinhaltet die Information der Asylsuchenden insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren und über den Ablauf des Verfahrens.
Artikel 23 Rechtsvertretung
Absatz 1
Zu Beginn der Vorbereitungsphase wird jeder asylsuchenden Person eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Sie soll an allen verfahrensrelevanten Schritten beteiligt sein und so einen umfassenden Rechtsschutz sicherstellen. Ein Wechsel der Rechtsvertretung ist nur möglich, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen. Dies könnte etwa der Fall sein wenn, eine asylsuchende Person geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend macht und daher einer Person gleichen Geschlechts vertreten werden möchte.
Absatz 2 und 3
Ab Zeitpunkt der Zuweisung dauert die Rechtsvertretung bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen. Die Teilnahme der Rechtsvertretung an den Verfahrensschritten richtet sich nach Artikel 25.
Artikel 24 Aufgaben des Leistungserbringers
Absatz 1
Der Leistungserbringer ist zuständig für die Organisation der Rechtsberatung und Rechtsvertretung sowie für die Qualitätssicherung. Damit ist sichergestellt, dass die Zuweisung durch eine von den Behörden unabhängige Stelle erfolgt. Es ist wichtig, dass die Rechtsberatung und Rechtsvertretung ihre Aufgaben objektiv und unabhängig wahrnehmen kann.
Absatz 2
Bei der Zuweisung muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden (z.B. bei Geltendmachung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung).
Die Rechtsberatung wird im Unterschied zu der Rechtsvertretung den Asylsuchenden nicht in jedem Fall zugewiesen. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die Asylsuchenden bei Bedarf am Anfang der Vorbereitungsphase. Sie werden auf diese Möglichkeit insbesondere durch Informationsblätter hingewiesen.
Absatz 3