Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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sensiblen Orten des Gemeindegebiets (besonders bei Zentren in mittelgrossen Gemeinden wie Altstätten, Chiasso oder Vallorbe), den Abbau von Spannungen aufgrund der Untätigkeit der Asylsuchenden, eine positivere Wahrnehmung der Asylsuchenden in der lokalen Bevölkerung und der Nachbarschaft der Empfangsstellen sowie die Würdigung der Mitwirkung von Asylsuchenden, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird, während der Dauer ihres Aufenthalts in den Zentren ein gewisse Selbständigkeit (Motivationsentschädigung) zu erlangen.

Die Beschäftigungsprogramme richten sich an Erwachsene oder Jugendliche ab einem Alter, das dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz entspricht (in der Regel 16 Jahre). Da diese Beschäftigungsprogramme unregelmässig stattfinden und für eine Rotation der potenziell interessierten Asylsuchenden gesorgt werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass kein individueller Anspruch auf Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm besteht.

In den internationalen Flughäfen gibt es keine Möglichkeiten für Beschäftigungsprogramme. Dies liegt zum einen an der Zuweisung der Asylsuchenden (die zur Einreise in die Schweiz noch nicht berechtigt sind) in die Transitzone, wo auch ein beschleunigtes Asylverfahren abgewickelt wird, zum anderen an der Begrenzung der Höchstdauer für Aufenthalte in der Transitzone (60 Tage; Art. 22 Abs. 5 AsylG).

Absatz 2

Bereits heute werden Arbeitseinsätze (Beschäftigungen) an Standorten innerhalb des Bundes organisiert (Empfangs- und Aussenstellen). Die Verordnung des EJPD sieht bereits eine Mitwirkung der Asylsuchenden bei der Gebäudereinigung (Art. 6) und beim Betrieb der Unterkünfte vor (Essensausgabe, Wäsche usw.). Vorgeschlagen werden auch andere Tätigkeiten wie die Ausübung von Sport, der Besuch von Sprachkursen oder Begegnungen mit der einheimischen Bevölkerung.

Hinsichtlich der Aktivitäten im allgemeinen lokalen oder regionalen Interesse der Kantone oder Gemeinden zeigen die bisherigen Erhebungen des BFM, dass es sich in aller Regel um Tätigkeiten handelt, die mit einer Motivationsentschädigung abgegolten werden. Als gemeinnützige Tätigkeiten im öffentlichen Interesse gelten namentlich Aktivitäten im Natur- und Umweltschutz oder im Bereich Unterhalt öffentlicher Plätze und Anlagen. Die vorgesehenen Arbeitseinsätze werden vor allem den Gemeinden zugutekommen. Die Empfangsstellen in Chiasso und Vallorbe haben mit den Standortgemeinden und den Anrainergemeinden eine fruchtbare Zusammenarbeit entwickelt. Während des Jahres 2011 beherbergten diese Zentren 3000 Asylbewerber, die gegen ein kleines Entgelt verschiedenen Tätigkeiten nachgingen, wie beispielsweise der Säuberung von Waldwegen, dem Abholzen oder der Strassenreinigung.

In Bezug auf Aktivitäten, die das Zusammenleben erleichtern, sind sportliche (z. B. Organisation von Fussballspielen) oder soziale Tätigkeiten (z. B. Unterstützung von betagten oder behinderten Personen) vorgesehen.

Die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen befreit die betreffenden Personen indes nicht von der Mitwirkung bei Unterhalt und Betrieb der Zentren, wie etwa bei der Essensausgabe oder bei der Gebäudereinigung (Art. 6).

Absatz 3

Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Indes hat sich der Gesetzgeber dagegen entschieden, Asylsuchende, die an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm teilnehmen, einer Wartepflicht zu unterwerfen (Art. 43 Abs. 4 AsylG). In Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AuG kann bei der Regelung der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen an Beschäftigungsprogrammen von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Für die betreffenden Personen gelten somit die im jeweiligen Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen (Art. 52 Abs. 2 VZAE). Eine Entschädigung für die von den Asylsuchenden erbrachten Leistungen ist möglich, wenn dies im betreffenden Beschäftigungsprogramm vorgesehen ist. Die Entschädigung hat indes dem angestrebten Ziel des Beschäftigungsprogramms zu entsprechen. Aus die-