Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1

Artikel 28 AsylG ermöglichte bereits die Nutzung von besonderen Zentren vor der dringlichen Änderung des AsylG vom 28. September 2012. Diese Bestimmung räumt dem BFM und den kantonalen Behörden die Befugnis ein, asylsuchenden Personen einen Aufenthaltsort zuzuweisen und sie in einer kollektiven Unterkunft unterzubringen. Der neue Artikel 26 Abs. 1bis AsylG betreffend die besonderen Zentren für renitente Asylsuchende regelt diese Möglichkeit zusätzlich für eine bestimmte Gruppe von Asylsuchenden.

Aufgrund ihres Verhaltens kann Asylsuchenden ein anderer Aufenthaltsort zugewiesen werden, wo sie untergebracht werden und Unterstützung erhalten. Das sie betreffende Asylverfahren kann dort ebenfalls weitergeführt werden. Die in einem besonderen Zentrum praktizierte Hilfe soll sich von der bisher in den Empfangsstellen des Bundes gewährten Unterstützung unterscheiden. Asylsuchende, die sich in einem besonderen Zentrum aufhalten, sollen grundsätzlich nur Unterstützung in Form von Sachleistungen erhalten. Die Zuweisung in ein derartiges Zentrum ist eine organisatorische Massnahme, die nur im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann; sie stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 erster Satz AsylG dar. Die betroffenen Asylsuchenden werden in ihrer Bewegungsfreiheit nur eingeschränkt, wenn ihnen die kantonale Behörde einen Wohnort zuweist oder ihnen gestützt auf Artikel 74 AuG ein Rayonverbot erteilt; gegen diese Zwangsmassnahme kann vor der kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden (Art. 74 Abs. 3 AuG).

Das BFM trägt bei der Überstellung in ein besonderes Zentrum dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. So muss der Verbleib einer Person in einer Empfangsstelle als nicht mehr angebracht erscheinen (z. B. weil sie andere Personen bedroht oder wegen beleidigender oder feindseliger Äusserungen). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie wird das BFM Familienmitglieder (Vater, Mutter und Kinder) nur in schweren Fällen voneinander trennen, namentlich wenn die Umstände darauf schliessen lassen, dass die familiären Beziehungen wegen des Verhaltens des Betroffenen gestört sind (z. B. im Fall einer Drohung oder Aggression gegen ein Mitglied der Familie), oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Trennung der Familie rechtfertigt.

Gemäss der in Absatz 1 verwendeten Kann-Formulierung erfolgt die Überstellung einer asylsuchenden Person nicht automatisch, wenn eine der hierfür notwendigen Bedingungen, d. h. eine Gefährdung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Abs. 2) oder eine erhebliche Störung des Betriebs der Empfangsstelle (Abs. 3) eintritt.

Soweit es sich nicht um die Nutzung von Anlagen oder Bauten des Bundes gemäss Artikel 26a Absatz 1 AsylG handelt, ist der Betrieb eines besonderen Zentrums zeitlich nicht begrenzt und keinen besonderen Bedingungen unterworfen.

Absatz 2

„Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ist der allgemeine Begriff für rechtlich geschützte Güter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist; die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates15.

Absatz 2 übernimmt sinngemäss die Definition der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)16. Eine Bedrohung besteht dann, wenn konkrete Elemente darauf hinweisen, dass das Verhalten der betreffenden Person aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Gefährdung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung führen wird. Die Einschätzung der Bedrohung erfolgt nach den fallspezifischen Umständen und un-

15 Vergl. Botschaft vom 8. März 2002 betreffend das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2002 3809.