Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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Artikel 12 Besondere Verfahrensbestimmungen
Allgemeine Bemerkungen
Die Absätze 1 und 2 entsprechen Bestimmungen, welche im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 angepasst wurden (Vorlage 1; Artikel 17 Abs. 3bis und Abs. 5 AsylG). Diese Bestimmungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft. Für die Durchführung von Asylverfahren im Rahmen der Testphasen sollen sie daher unverändert in die Verordnung aufgenommen werden.
Siehe dazu auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 S. 4487) sowie Zusatzbotschaft vom 23. September 2011 (2011 BBl S. 7340)
Artikel 13 Verteilung auf Standortkanton und Anrechnung an den Anteil gemäss Verteilschlüssel
Absatz 1
Absatz 1 legt fest, dass die Unterbringungsplätze eines Zentrums des Bundes dem Standortkanton mit dem Faktor 1 an seinen Anteil gemäss dem Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 AsylV 1 angerechnet werden. Diese Anrechnung wird gemäss dem genannten Verteilschlüssel auf alle Kantone verteilt. Diese Kompensation entspricht dem Modell, welches die SODK am 21. September 2012 im Sinne einer Übergangslösung für die Standortkantone von zusätzlichen Bundesunterkünften beschlossen hat.
Absatz 2
Personen, deren Asylgesuch im Rahmen der Testphasen entschieden und bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, werden dem Standortkanton zugewiesen und an den Verteilschlüssel entsprechend angerechnet. Die Ausnahmetatbestände von Artikel 27 Absatz 4 AsylG finden keine Anwendung. Das Umsetzungskonzept der Neustrukturierung sieht vor, dass der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung ab Zentrum des Bundes verantwortlich ist. Da heute Fälle mit Vollzug der Wegweisung ab Empfangszentrum (EVZ) dem Standortkanton an den Verteilschlüssel angerechnet werden, muss dies im Rahmen der Testphasen gleich gehandhabt werden.
Artikel 14 Verteilung auf die Kantone
Absatz 1
Personen, denen im Rahmen der Testphasen Asyl gewährt oder eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, werden in Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 AsylV 1 auf alle Kantone verteilt.
Absatz 2
In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 AsylG weist der Bund Asylsuchende, deren Gesuch nicht im Rahmen der Testphasen entschieden werden konnte, den Kantonen zu. Analog zu Artikel 27 Absatz 3 AsylG kann dieser Entscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Artikel 15 Vorbereitungsphase
Eine ähnliche Bestimmung wurde bei der letzten Asylgesetzrevision am 14. Dezember 2012 vom Parlament verabschiedet (Vorlage 1, Art. 26 AsylG). Sie tritt voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft. Für die Durchführung der Testphasen soll die Bestimmung bereits in Kraft gesetzt und punktuell angepasst werden.
Absatz 1
Dieser Absatz entspricht Artikel 26 Absatz 1bis AsylG (Vorlage 1). Mit der Einreichung des Asylgesuches und Zuweisung in die Testphasen soll neu eine Vorbereitungsphase beginnen, während dieser unmittelbar nach Eintritt in das Zentrum des Bundes möglichst alle zur Durchführung eines Asylverfahrens entscheidrelevanten Vorabklärungen getroffen werden. Die Vorbereitungsphase dient auch dazu, die spätere Anhörung zu den Asylgründen gut zu