Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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bau der heutigen EVZ, allenfalls ergänzt durch Warte- und Ausreisezentren sowie besondere Zentren.
Ebenfalls einig sich die Arbeitsgruppe Bund/Kantone, dass rasche Asylverfahren nur dann rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt werden können, wenn Asylsuchende einen Anspruch auf einen professionellen, unentgeltlichen und unabhängigen Rechtsschutz gewährt wird.
Um die angestrebte Beschleunigung zu erzielen, soll neu zwischen folgenden Asylverfahren unterschieden werden:
Ordentliches Verfahren (gemäss Testphasenverordnung: beschleunigtes Verfahren)
Asylgesuche, bei denen nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen notwendig sind (z.B. safe countries), sollen nach einem festgelegten Zeitplan (getaktetes Verfahren) in einem raschen ordentlichen Verfahren behandelt werden (rund 20% aller Asylgesuche). Dabei können Nichteintretensentscheide sowie materielle Asylentscheide gefällt werden. Dies gilt auch für Asylgesuche mit einem voraussichtlichen Bleiberecht in der Schweiz (Asylgewährung, vorläufige Aufnahme). Bei der Festlegung der Verfahrensart für voraussichtlich positive Entscheide mit Bleiberecht ist insbesondere die Asylpraxis der EU-Staaten zu berücksichtigen. Der Anteil der im ordentlichen Verfahren behandelten Asylgesuche kann somit je nach deren Zusammensetzung variieren.
Im ordentlichen Verfahren erfolgt grundsätzlich keine Zuteilung auf die Kantone. Asylgesuche, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens behandelt werden, sollen innerhalb von 100 Tagen rechtskräftig entschieden und die Wegweisung vollzogen werden. Die betroffenen Asylsuchenden werden für die Dauer des Verfahrens und des Wegweisungsvollzuges in den Zentren des Bundes untergebracht.
Erweitertes Verfahren (gemäss Testphasenverordnung: Verfahren ausserhalb der Testphasen)
Das erweiterte Verfahren (rund 40%) kommt insbesondere bei Asylgesuchen zur Anwendung, bei denen nach der Anhörung oder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht sofort entschieden werden kann, da weitere Abklärungen notwendig sind. Ferner kann das erweiterte Verfahren auch bei Gesuchen mit einem voraussichtlichen Bleiberecht (vorläufige Aufnahme oder Asylgewährung) zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behandlung von Asylgesuchen aus bestimmten Herkunftsgebieten vorübergehend ausgesetzt wird, weil die Entwicklung der Lage in der näheren Zukunft nicht absehbar ist (Moratorium; Prioritätensetzung).
Kommt das erweiterte Verfahren zur Anwendung, werden Asylsuchende für die Dauer des Asylverfahrens und des Wegweisungsvollzuges den Kantonen zugewiesen. Es soll innerhalb eines Jahres rechtskräftig abgeschlossen werden, einschliesslich einer allfälligen Wegweisung.
Dublin-Verfahren
Asylsuchende im Dublin-Verfahren (derzeit rund 40%) bleiben ebenfalls bis zur Ausreise in der Zuständigkeit des Bundes. Es erfolgen keine Kantonszuweisungen. Kann das Dublin-Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nicht weitergeführt werden, erfolgt ein ordentliches oder erweitertes Verfahren. Wie bereits heute erfolgen im Dublin-Verfahren keine Anhörungen, es wird jedoch eine Befragung durchgeführt und das rechtliche Gehör gewährt. Vor dem Asylentscheid muss die Antwort des zuständigen Dublin-Staates zum Gesuch um Rückübernahme abgewartet werden.
Bei dieser Aufteilung der Asylsuchenden zwischen dem Bund (ordentliches Verfahren rund 20% der Asylgesuche, Dublin-Verfahren rund 40% der Asylgesuche) und den Kantonen (erweitertes Verfahren rund 40% der Asylgesuche) ist zu beachten, dass bei einem Teil der Dublin-Fälle eine Rückübernahme durch einen anderen Dublin-Staat später nicht zustande kommt und dass bei einem Teil der Gesuche im ordentlichen Verfahren zwar ein rascher