Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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2.4 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich

2.4.1 Einleitung

Die Verordnung des EJPD wird in formaler Hinsicht angepasst, um die Anwendbarkeit auf die besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG und die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren sicherzustellen. Bisher betreibt das BFM keine derartigen Zentren und verfügt nicht über ausreichende Fakten für den Erlass einer Hausordnung. Die Verordnung des EJPD soll bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.

Der neue Artikel 91 Absatz 4bisAsylG ermöglicht die Leistung eines Beitrags an die Finanzierung von Beschäftigungsprogrammen zugunsten von Personen, die sich in den vom Bund geführten Zentren aufhalten. Davon ausgenommen sind die kantonal geführten Asylunterkünfte. Die neue Bestimmung schafft die bisher fehlende Rechtsgrundlage und ermöglicht damit die direkte Finanzierung in den Zentren des Bundes (Empfangsstellen, besondere Zentren und vorübergehend genutzte Aussenstellen). Für an die Kantone zugewiesene Asylsuchende sowie Personen, die sich in einem kantonal geführten besonderen Zentrum aufhalten, ist die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von Beschäftigungsprogrammen bereits in der Globalpauschale (GP 1) gemäss Artikel 22 AsylV 2 enthalten.

2.4.2 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Präambel

Der Bundesrat regelt die Modalitäten des Asylverfahrens im Rahmen von Testphasen auf dem Verordnungsweg (Art. 112b Abs. 2 AsylG). Artikel 8 Absatz 2 sieht vor, dass das EJPD Bestimmungen erlässt, um die schnelle Abwicklung des Verfahrens und den ordentlichen Betrieb der im Rahmen von Testphasen geführten Zentren zu gewährleisten21. Die Erwähnung von Artikel 112b Absatz 2 AsylG in der Präambel verkörpert mithin die Delegationsnorm, die dem EJPD die Befugnis einräumt, in seiner Verordnung zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich die Ausgestaltung des Testbetriebs in entsprechenden Zentren zu regeln.

Artikel 1 Geltungsbereich

Artikel 18 AsylV 1 über den Betrieb der Empfangs- und Aussenstellen wurde geändert, um der Möglichkeit des Betriebs von besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG durch den Bund Rechnung zu tragen. Der in Artikel 1 der Verordnung des EJPD umschriebene Geltungsbereich wird damit auf die besonderen Zentren ausgedehnt. Dies gilt analog für den Betrieb eines Zentrums im Rahmen von Testphasen nach Artikel 112b Absatz 2 AsylG.

Artikel 6a Beschäftigungsprogramme

Absatz 1

Die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen in den vom Bund geführten Zentren trägt zu einer positiven Wahrnehmung der Asylsuchenden bei. Sie erlauben es, auf die Untätigkeit der asylsuchenden Personen in den Einrichtungen des Bundes zu reagieren. Namentlich erhalten diese Personen die Möglichkeit, sich an gemeinnützigen Tätigkeiten zu beteiligen. Durch geeignete Tätigkeiten innerhalb eines geordneten Tagesablaufs wird das Zusammenleben erleichtert. Anlässlich der parlamentarischen Beratung wurden verschiedene angestrebte Ziele aufgezeigt. Es geht um eine verringerte Konzentration von Asylsuchenden an

21 Siehe Bemerkung zu dieser Bestimmung unter Ziffer 2.1.