Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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Absatz 4

In der Leistungsvereinbarung werden die Höhe der pauschalen Entschädigungen sowie die Voraussetzungen für deren Ausrichtung festgelegt. Für die Testphasen wird darauf verzichtet, den Pauschalbetrag in der Verordnung festzulegen. Bei diesem durch den Bund finanzierten umfassenden Rechtsschutz handelt es sich um ein Novum im Verwaltungsverfahren, für das noch keine Richtwerte vorhanden sind. Die Entschädigung der Rechtsberatung und Rechtsvertretung ist ebenfalls Gegenstand der Testphasen. Es muss möglich bleiben, die Entschädigungen gemäss den Erfahrungen im Testbetrieb anzupassen. Eine gewisse Flexibilität ist hier unabdingbar. Um die finanziellen Auswirkungen zu begrenzen (vgl. hierzu 3. Finanzielle Auswirkungen), wird der Bund kostengünstige Lösungen bevorzugen. Im Rahmen der Qualitätskontrolle ist auch dafür zu sorgen, dass sich die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren auf Fälle beschränkt, die nicht von Anfang an aussichtslos sind.

Artikel 27 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit

Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes sollen Asylsuchende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Es ist wichtig, dass sich die Asylsuchenden in dieser Zeit dem BFM zur Verfügung halten. Nur so können Asylverfahren effektiv beschleunigt werden. Vom Verbot der Erwerbstätigkeit ausgenommen sind die Beschäftigungsprogramme.

Auch das geltende Recht sieht ein Arbeitsverbot von drei Monaten vor, dass bei einem erstinstanzlichen negativen Entscheid bis auf sechs Monate verlängert werden kann (Art. 43 Abs. 1 AsylG).

Artikel 28 Wegweisungsverfügung

Absatz 1

Eine generelle Ausreisefrist von sieben Tagen ist angemessen, da sich Personen, deren Gesuch im Rahmen der Testphasen behandelt und entschieden wurden, erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufgehalten haben.

Absatz 2

Absatz 2 trägt besonderen Umständen Rechnung. Eine angemessene Verlängerung der Ausreisefrist kann insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation oder auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme gerechtfertigt sein.

Artikel 29 Zuständigkeit

Halten sich Asylsuchende in einem Zentrum des Bundes auf, so wird ihnen während der Dauer des Verfahrens Sozialhilfe ausgerichtet. Personen mit einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid, welche die Schweiz verlassen müssen, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Sie erhalten Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung. Während der Dauer des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist der Bund für die Ausrichtung der Unterstützung, sei es in Form von Sozialhilfe oder Nothilfe, zuständig. Zusammen mit dem Kanton und beauftragten Dritten gewährleistet der Bund, dass die Gesundheitsversorgung der betroffenen Personen sichergestellt ist, inklusive Abschluss und Verwaltung der Krankenversicherung. Der Bund kann Dritte mit der Ausrichtung der Unterstützung (Sozialhilfe oder Nothilfe) und der Betreuung von Asylsuchenden beauftragen. Der Bund vergütet die Aufwendungen gestützt auf Vereinbarungen pauschal.

Ausländische Kinder haben Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und unterstehen der obligatorischen Schulpflicht (Art. 62 BV). Die Kosten für den Unterricht in Zentren des Bundes werden vom Bund übernommen. Der Kanton übernimmt die Organisation des Unterrichts (Anstellung Lehrpersonen, Festlegung des Gehalts der Lehrperson, Organisation Unterricht, Lehrplan etc.).

Artikel 30 Monitoring der Nothilfe im Standortkanton

Absatz 1 und 2