Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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Neu wird während einer gewissen Dauer (maximal 100 Tage, respektive 140 Tage) die Nothilfe in den Zentren des Bundes ausgerichtet. Im jetzigen Zeitpunkt ist es jedoch nicht möglich, die genauen Auswirkungen der Testphasen auf die Höhe der Nothilfebezüge im Standortkanton abzuschätzen. Aus diesem Grund soll dazu nach sechs Monaten ein besonderes Monitoring der Nothilfe im Standortkanton durchgeführt werden (analog Art. 30 AsylV2 Monitoring Sozialhilfestopp). Die entsprechenden Instrumente sind bereits vorhanden.

Artikel 31 Weitere Beiträge

Diese Bestimmung hält fest, dass die Ausrichtung von Sicherheitspauschalen an die Standortkantone (vgl. Art. 91 Abs. 2terAsylG) sowie die Ausrichtung von Beiträgen für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen, welche sich in Zentren des Bundes befinden (vgl. Art. 91 Abs. 4bisAsylG) auch für Testphasen möglich sind. Die Ausführungsbestimmungen dazu, sollen zur gleichen Zeit wie die vorliegende Verordnung in Kraft treten (siehe Ziff. 1.3).

Artikel 32 Grundsatz

Absatz 1

Ziel der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes ist es, die asylsuchenden Personen frühzeitig und umfassend auf das bestehende Rückkehrhilfeangebot hinzuweisen und dadurch die freiwillige Rückkehr zu fördern.

Scheidet eine asylsuchende Person aus den Testphasen aus und wird sie einem Kanton zugewiesen, so ist dieser auch für die Rückkehrberatung zuständig.

Der Zugang zur Rückkehrberatung und die freiwillige Ausreise mit Rückkehrhilfe sind in jeder Verfahrensphase (auch in der Vorbereitungsphase) möglich. Nach Rechtskraft des Asylentscheids und nach Ablauf der Ausreisefrist kann die Rückkehrhilfe reduziert werden.

Absatz 2

Eine vom BFM unabhängige Stelle (kantonale Rückkehrberatungsstelle oder Dritte) führt die Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes durch. Dies entspricht einem Anliegen der bereits heute tätigen Rückkehrberatungsstellen, welche einer unabhängigen Beratung grossen Wert einräumen.

Nach dem heutigen Stand wird der Testbetrieb voraussichtlich in der Stadt Zürich stattfinden. Es ist geplant, dass hier die kantonale Rückkehrberatungsstelle diese Leistungen erbringt.

Absatz 3

Für die Rückkehrhilfe gilt Artikel 93 AsylG sinngemäss.

Artikel 33 Rückkehrberatung

Absatz 1

Der Rückkehrberatung soll im Rahmen der Testphasen ein grosses Gewicht eingeräumt werden. Das Ziel ist die Förderung der freiwilligen Ausreise.

Absatz 2

Rückkehrgespräche sollen bereits während der Vorbereitungsphase geführt werden, sofern das Asylgesuch als offensichtlich unbegründet erscheint. Dadurch werden der betroffenen Person Alternativen zum Asylverfahren in der Schweiz aufgezeigt und sie kann sich frühzeitig mit einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat befassen.

In Anlehnung an das strukturierte beschleunigte Verfahren sollen auch die Rückkehrberatungsgespräche in regelmässigen Abständen erfolgen. Weitere Rückkehrgespräche sollen bei Bedarf beispielsweise bei der Eröffnung des negativen Asylentscheids, nach der Rechtskraft des Asylentscheids, nach Ablauf der Ausreisefrist und drei Wochen nach Rechtskraft des Asylentscheids stattfinden.