Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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sem Grund ist der Begriff der „Motivationsentschädigung“ der „Vergütung” für eine erbrachte Leistung vorzuziehen.
Die vom BFM bisher bezüglich der gemeinnützigen Tätigkeiten durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass eine Motivationsentschädigung von rund 30 Franken pro Tag von den Asylsuchenden geschätzt wurde und den erbrachten Leistungen entsprach. Diese Motivationsentschädigung, die in der in der Regel durch die Gemeinde oder die Empfänger der Dienstleistung ausbezahlt wird, soll künftig grundsätzlich nicht nur durch den Bund bezahlt werden. Der Bundesbeitrag soll als Anreiz für die Erhöhung der Zahl der möglichen Aktivitäten dienen (vgl. Art. 6b Abs. 1 Bst. c).
Gemäss der Weisung des BFM darf die Mitwirkung Asylsuchender an ausschliesslich kantonal geführten Beschäftigungsprogrammen seit dem 1. Januar 2010 im ZEMIS-System nicht als Erwerbstätigkeit registriert werden, wenn die Höhe der Entschädigung weniger als 400 Franken brutto pro Monat beträgt.22 Es ist jedoch nicht angebracht, diesen Betrag in der Verordnung aufzuführen, weil eine mögliche Änderung der Weisung in der Folge eine Anpassung der Verordnung bedingen würde.
Absatz 3 differenziert zwischen Personen, die in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG oder in einer anderen Unterkunft untergebracht sind. Für Letztere erscheint eine Motivationsentschädigung in Form von Sachleistungen angebracht. Es wäre unvereinbar mit dem Willen des Gesetzgebers, Personen, die sich korrekt verhalten und solche, die in besondere Zentren untergebracht werden müssen, auf die gleiche Art und Weise zu entschädigen. Die in den besonderen Zentren des Bundes vorgesehenen Tätigkeiten sollen in erster Linie ein besseres Zusammenleben sicherstellen.
Absatz 4
Diese Bestimmung erinnert daran, dass die organisatorischen Notwendigkeiten des Asylverfahrens Vorrang vor allen anderen Aktivitäten haben. Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ist gegenüber einzelnen Verfahrensprozessen (Anhörung, medizinische Untersuchung, Ausreisevorbereitung usw.) nur von untergeordneter Priorität. Der Betreiber einer Unterkunft des Bundes überwacht das Rotationsprinzip beim Zugang zu den Beschäftigungsprogrammen (siehe auch Art. 6b Abs. 2).
Absatz 5
Die Finanzierung von Beschäftigungsprogrammen durch den Bund ist begrenzt. Das BFM kann die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen nur im Rahmen des im Budget festgelegten jährlichen Höchstbetrags finanzieren.
Artikel 6b Vereinbarung über ein Beschäftigungsprogramm
Absatz 1
Die vom BFM abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen unterstehen dem öffentlichen Recht. Nicht alle Vereinbarungen können gleich ausgestaltet werden. Die lokalen oder regionalen Besonderheiten müssen berücksichtigt werden, ferner die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Asylzentrum und der Standortgemeinde respektive dem Standortkanton. Daher ist der Wortlaut der Buchstaben a–c sehr allgemein gehalten. Dagegen können die Höhe der Motivationsentschädigungen (Bst. d, siehe Bemerkung zu Art. 6a Abs. 3) sowie Fragen betreffend die Kostenübernahme bei Unfällen oder Schädigungen Dritter (Bst.
e) einheitlich festgelegt und in einer Rahmenvereinbarung geregelt werden.
Wenn Dritte zu nicht gewinnorientierten Zwecken beschäftigungswirksame Leistungen für Asylsuchende anbieten, kann das BFM einen finanziellen Beitrag an das Leistungsangebot ausrichten.
Absatz 2
Der Rahmenvertrag mit dem Betreiber des Bundeszentrums sieht die Bereitstellung des erforderlichen Personals für die Betreuung der Asylsuchenden bei externen Tätigkeiten vor.
22 Vgl. Weisung I. „Ausländerbereich“, Ziff. 4.8.5.7.