Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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Entscheid möglich ist, aber der Vollzug einer Wegweisung während der Dauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes nicht durchführbar ist. In diesen Fällen kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Zuweisung auf die Kantone notwendig werden. Zudem kann die tatsächliche Zusammensetzung der Gesuche ändern (Anteil der Dublin-Verfahren, notwendige weitere Abklärungen etc.).

Ein weiteres wesentliches Merkmal der Neustrukturierung des Asylbereiches ist es, die freiwillige Rückkehr von Asylsuchenden mit ablehnendem Asylentscheid zu fördern. Hierzu sollen in den Zentren des Bundes frühzeitig Rückkehrberatungsgespräche mit Asylsuchenden durchgeführt werden, um diese umfassend auf das bestehende Rückkehrhilfeangebot hinzuweisen. Der Zugang zur Rückkehrberatung und die freiwillige Ausreise mit Rückkehrhilfe sollen grundsätzlich in jeder Verfahrensphase möglich sein.

Personen, die in der Schweiz verbleiben können, sollen möglichst rasch integriert werden.

1.3 Wesentlicher Inhalt der Testphasenverordnung

Der Entwurf der Testphasenverordnung regelt insbesondere folgende Punkte:

• Befristung der Testphasen auf zwei Jahre

• Die Testphasen umfassen lediglich das beschleunigte sowie das Dublin-Verfahren. Das

Asylverfahren ausserhalb der Testphasen entspricht dem geltenden Recht.

• Zuteilung der Asylsuchenden in die Testphasen durch Zufallsentscheid, keine Einrei-

chung des Asylgesuchs in den Zentren des Bundes

• Keine Vor- oder Nachteile für Asylsuchende beim Entscheid über das Asylgesuch im

Zentrum des Bundes

• Ausgestaltung der Zentren des Bundes (Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentrum), ma-

ximaler Aufenthalt von 140 Tagen

• Organisation und Entschädigung der Rechtsvertretung und – Beratung im beschleunigten

Verfahren; Verzicht auf eine Hilfswerkvertretung bei der Anhörung

• Kompensation der Standortkantone bei der Verteilung von Asylsuchenden

• Ausgestaltung der Vorbereitungsphase und des beschleunigten Verfahrens (einschliess-

lich Kriterien für die Zuteilung zum nicht beschleunigten Verfahren mit Verteilung auf die Kantone)

• Ausgestaltung der Dublin – Verfahren (verkürzte Vorbereitungsphase)

• Zuweisung der Asylsuchenden auf den Standortkanton, bei welchen im beschleunigten

Verfahren mit dem negativen Asylentscheid der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde

Die vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen entsprechen den Vorgaben der Bundesverfassung und des Völkerrechts. Sie respektieren die in Artikel 112b AsylG vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die Verfahrensrechte der Asylsuchenden werden vollumfänglich gewährt.

1.4 Wesentlicher Inhalt der übrigen Verordnungsänderungen

Nicht alle der vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedeten dringlichen Änderungen des Asylgesetzes erfordern eine Umsetzung auf Verordnungsstufe (s. Ziff. 1.1). Direkt anwendbar sind namentlich die Massnahmen betreffend die Nutzung von Anlagen und Bauten des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender (Art. 26a AsylG) sowie die Zuständigkeitsregeln für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 74 Abs. 2; Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff 5; Art. 80 Abs. 1 AuG).

Die Verordnungsanpassungen sowie die neue Verordnung über die Testphasen sind zeitlich begrenzt und sollen bis zum 28. September 2015 in Kraft bleiben.