Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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Örtlichkeiten. Der Erlass der entsprechenden Bestimmungen erfolgt daher später durch das EJPD.

Artikel 9 Zustelladresse

Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 AsylG regelt die Zustellung von Mitteilungen und Zustellungen an Asylsuchende. Im Rahmen der Testphasen sollen Asylsuchende in Zentren des Bundes untergebracht werden. Eine postalische Zustellung erübrigt sich daher. Aus diesem Grund ist eine persönliche Aushändigung vor Ort gegen schriftliche Empfangsbestätigung vorgesehen.

Absatz 2

Für einen reibungslosen Ablauf der Asylverfahren muss die Anwesenheit des Leistungserbringers für die Rechtsberatung und die Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes gewährleistet sein. Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass die dem Asylsuchenden zugewiesene Rechtsvertretung Zustellungen und Mitteilungen unverzüglich erhält. Die der asylsuchenden Person zugewiesene Rechtsvertretung befindet sich nicht ständig in den Zentren des Bundes. Aus diesem Grund müssten Zustellungen an die Rechtsvertretung auf dem postalischen Weg erfolgen. Dies würde aufgrund der gesetzlichen vorgesehenen siebentägigen Abholfrist zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Durch die Zustellung an den Leistungserbringer ist jedoch sichergestellt, dass die Rechtsvertretung die Mitteilungen umgehend erhält und es zu keinen Verzögerungen im Verfahrensablauf führt (zum Konzept der Rechtsberatung und Rechtsvertretung siehe Art. 21 ff.).

Artikel 10 Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

Absatz 1

Das Konzept der Rechtsberatung und Rechtsvertretung sieht vor, dass der Leistungserbringer der asylsuchenden Person eine Rechtsvertretung zuweist (Artikel 21 ff.). Der Leistungserbringer ist ständig im Zentrum des Bundes vertreten. Die Eröffnung einer Verfügung ist deshalb jederzeit möglich. Aus diesem Grund sollen Asylentscheide und sonstige Verfügungen ab Zustellung an den Leistungserbringer als eröffnet gelten. Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, respektive der mit der Rechtsvertretung betrauten Person, der asylsuchenden Person die Eröffnung unverzüglich mitzuteilen.

Absatz 2

Werden asylsuchende Personen durch eine von ihr selbst bestimmten Person vertreten, so sollen ihnen die Entscheide direkt eröffnet werden, da die postalische Zustellung zu Verzögerungen im Verfahren führen kann (siehe Kommentar zu Art. 9 Abs. 2).

Artikel 11 Verfahrenssprache

Absatz 1

Personen, deren Asylgesuch im Rahmen der Testphasen behandelt wird, erhalten einen umfassenden Rechtsschutz. Vor diesem Hintergrund ist die Einschränkung der Eingaben auf die Sprache des Standortkantons sowie das Erlassen von Verfügungen in der Sprache des Standortkantons, vertretbar. Die Einschränkung auf eine Sprache dient der Verfahrensbeschleunigung.

Absatz 2

Hier werden zwei Ausnahmetatbestände aufgeführt, in welchen das BFM von der Regel nach den Absätzen 1 und 2 abweichen kann. Die Ausnahmetatbestände entsprechen grundsätzlich dem geltenden Artikel 4 der Asylverordnung 1 (diese Bestimmung wurde im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision in das Gesetz aufgenommen, sie tritt jedoch voraussichtlich erst am 1. 1. 2014 in Kraft).

Für Verfahren im Rahmen der Testphasen findet einzig Artikel 4 Bst. c der Asylverordnung 1 keine Anwendung, weil in diesem Absatz die direkte Anhörung in einer Empfangsstelle geregelt wird.