Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Für die Ausübung der Rechtsberatung ist kein juristischer Hochschulabschluss notwendig. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits heute viele Rechtsberatungsstellen qualifizierte Rechtsberaterinnen und Rechtsberater beschäftigen, welche nicht über eine formaljuristische Ausbildung verfügen. Sie besitzen jedoch die notwendigen umfassenden Kenntnisse für die Beratung von Asylsuchenden.
Absatz 4
Zur Rechtsvertretung sind nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Eine ähnliche Regelung wurde im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision eingeführt (Vorlage 1, Art. 110a Absatz 3 AsylG, noch nicht in Kraft).
Zudem können auch die Vertretungen der Hilfswerke, welche bis anhin an den Anhörungen teilgenommen haben, eine neue Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter übernehmen (Art. 23).
Artikel 25 Teilnahme der Rechtsvertretung an den Verfahrensschritten
Absatz 1
Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvertretung an der Erstbefragung sowie an der Anhörung zu den Asylgründen teilnimmt und über weitere Verfahrensschritte rechtszeitig informiert wird. Das BFM teilt dem Leistungserbringer die entsprechenden Termine rechtszeitig mit. Ist die Rechtsvertretung nicht anwesend, so entfalten die Handlungen des BFM trotzdem ihr volle Rechtswirkung. Diese Regelung ist notwendig, um die Asylverfahren innerhalb der vorgeschlagenen kurzen Fristen durchführen zu können.
Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, bei einer Verhinderung des Rechtsvertreters rechtzeitigt für einen Ersatz zu sorgen. Konnte die Abwesenheit der der Rechtsvertretung nicht vorhergesehen werden und beruht sie auf nicht beeinflussbare Umstände (z.B. plötzliche Krankheit, Unfall etc.), wird der Verfahrensschritt auf den nächsten möglichen Zeitpunkt verschoben (Siehe auch Art. 16 Abs. 3).
Absatz 2
Der Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides wird der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 16 Abs. 2 Bst. f). Unterlässt die Rechtsvertretung die Einreichung einer Stellungnahme oder wird diese nicht fristgerecht eingereicht, so gilt dies als Verzicht auf Stellungnahme. Dadurch wird gewährleistet, dass das Verfahren innert kurzer Zeit abgeschlossen werden kann. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, da die Rechtsvertretung nach Eröffnung des definitiven Entscheids weiterhin die Möglichkeit hat, eine Beschwerde einzureichen.
Artikel 26 Entschädigung für die Rechtsberatung und Rechtsvertretung
Absatz 1
Absatz 1 listet alle Aufgaben auf, für welche die Rechtsberatung und Rechtsvertretung entschädigt wird.
Absatz 2
Personen, deren Gesuch nach erfolgter Anhörung zu den Asylgründen ausserhalb der Testphasen weiter behandelt wird, haben nur bis zum entsprechenden Triageentscheid Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Nach Ausschluss aus den Testphasen sind die Bestimmungen des AsylG sowie die Bestimmungen im VwVG zur unentgeltlichen Rechtspflege anwendbar (siehe auch Kommentar zu Art. 21 Abs. 1).
Absatz 3
Die Pauschale beinhaltet auch die Verwaltungskosten, das heisst die Organisation und Zuteilung der Rechtsvertretung durch den Leistungserbringer sowie eine unabhängige Übersetzung. Insbesondere eine unabhängige Übersetzung trägt dem Anliegen einer unabhängigen Rechtsberatung und Rechtsvertretung Rechnung.