Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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nach der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren durchlaufen, befinden sich während dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in einem Verfahrenszentrum (vgl. Bst. a).

Personen im Dublin-Verfahren können nach Ablauf der Vorbereitungsphase in einem Wartezentrum untergebracht werden (Bst. b). Dies ist einerseits damit begründet, dass bei Dublin-Verfahren praktisch alle verfahrensrelevanten Schritte, welche die Anwesenheit der asylsuchenden Person bedingen, noch in Vorbereitungsphase durchgeführt werden und in der Folge danach deren Anwesenheit in einem Verfahrenszentrum nicht zwingend erforderlich ist. Andererseits können die Antwortfristen bei Dublin-Verfahren bis zu zwei Monate betragen. Personen, deren Asylgesuch weder im beschleunigten noch im Dublin-Verfahren behandelt werden können, werden den Kantonen zugewiesen (Bst. c).

Absatz 3

Siehe Bemerkungen zu Absatz 2, zweiter Abschnitt.

Absatz 4

Personen, die im Rahmen der Testphasen einen negativen Asylentscheid erhalten haben und in der Folge der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, können nach Ablauf der Beschwerdefrist in Ausreisezentren untergebracht werden. Ziel ist es, die Personen dort auf intensiv ihre Ausreise vorzubereiten und die freiwillige Rückkehr zu fördern.

Absatz 5

Die Ausgestaltung der Zentren hängt insbesondere davon ab, welche Örtlichkeiten für die Zentren des Bundes zur Verfügung stehen. Hier müssen flexible Lösungen möglich sein, dies gilt insbesondere auch für die Testphasen.

Absatz 6 und 7

Der Gesamtaufenthalt in den Zentren des Bundes beträgt je nach Verfahrensart höchstens 140 Tage. Die maximale Aufenthaltsdauer muss nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden. Dies gilt selbstverständlich bei der Gewährung eines Aufenthaltsrechts (Asylgewährung oder vorläufige Aufnahme) oder bei einem früheren Vollzug der Wegweisung ab dem Zentrum des Bundes.

Eine frühere Verteilung auf die Kantone soll aber auch etwa dann möglich sein, wenn bereits feststeht, dass der Vollzug einer Wegweisung innerhalb der vorgesehen Fristen nicht realistisch ist. Im Rahmen der Testphasen müssen dazu Erfahrungen gesammelt werden können.

Die maximale Aufenthaltsdauer kann um eine angemessene Frist verlängert werden, beispielsweise wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Die Verteilung und Zuweisung auf die Kantone richtet sich in den Testphasen nach den Artikeln 13 und 14.

Artikel 8 Betrieb der Zentren

Absatz 1

Die Regelung, wonach Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der EVZ an Dritte delegiert werden können, ist derzeit auf Verordnungsstufe verankert (Art. 17 Asylverordnung 1). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist sie im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision, welche am 14. Dezember 2012 vom Parlament verabschiedet wurde, in das Gesetz aufgenommen worden (Vorlage 1). Diese neue Bestimmung tritt jedoch voraussichtlich erst am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie wurde daher in den Verordnungsentwurf aufgenommen.

Absatz 2

Die Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 regelt den Betrieb dieser Unterkünfte. Anwendungsbereich sind die vom Bund geführten Empfangs- und Aussenstellen sowie Unterkünfte an den internationalen Flughäfen.

Der Betrieb der Zentren des Bundes kann ebenfalls in dieser Verordnung oder aber in einer separaten Verordnung geregelt werden. Für diesen Betrieb besteht noch kein abschliessendes Konzept; es ist insbesondere abhängig von den tatsächlich zur Verfügung stehenden