Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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Von der zusätzlichen finanziellen Hilfe ausgeschlossen sind Personen, welche einen Nichteintretensentscheid im Rahmen des Dublin-Verfahrens erhalten haben oder aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen (safe countries).
Artikel 36 Anfechtbare Zwischenverfügungen im Rahmen der Testphasen
Zwischenverfügungen, die im Rahmen der Zuweisung in die Testphasen getroffen werden, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Artikel 4 Absatz 3; wobei die Rügegründe auf die Einheit der Familie beschränkt sind). Dies ist vertretbar, da der erstinstanzliche Entscheid rasch nach der Zuweisung in die Testphase erfolgt.
Artikel 37 Beschwerdefristen
Artikel 112b Absatz 3 AsylG legt fest, dass für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 108 Absatz 1 AsylG auf zehn Tage verkürzt werden kann, wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist. Personen, deren Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens in den Testphasen behandelt und materiell entschieden werden, erhalten in Anwendung dieser Verordnung einen wirksamen Rechtsschutz. Eine Reduktion der Beschwerdefrist von 30 auf zehn Tage ist aus diesem Grund rechtlich möglich und angemessen. Die geltenden Beschwerdefristen von Artikel 108 Absatz 2 AsylG finden auch auf Entscheide, welche im Rahmen der Testphasen getroffen werden, Anwendung.
Artikel 38 Anwendbarkeit der Zwangsmassnahmen
Die in Artikel 73 ff. AuG aufgeführten Zwangsmassnahmen beziehen sich teilweise auf Personen, die sich in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG aufhalten (z.B. Art. 74 Abs. 2 AuG und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG). Sie sollen jedoch auch bei Personen anwendbar sein, die sich in einem Zentrum des Bundes befinden.
Artikel 39 Haftanordnung und Haftüberprüfung
Im Rahmen der dringlichen Gesetzesänderungen, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurde Artikel 76 Absatz 1 Bst. b Ziff. 5 AuG dahingehend ergänzt, dass das BFM die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn der Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Um der besonderen Situation bei den Zentren des Bundes beim Vollzug von Wegweisungen Rechnung zu tragen, soll diese Anordnung der Haft auch durch den Standortkanton erfolgen können.
Der Testbetrieb wird voraussichtlich im Kanton Zürich stattfinden. Es ist geplant, dass die diese Haft ausschliesslich durch den Standortkanton angeordnet werden soll.
Artikel 40 Beteiligung an den Haftkosten
Bei Anordnung einer Haft (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft und bei der kurzfristigen Festhaltung) richtet das BFM ab einer Haftdauer von 12 Stunden einen Pauschalbetrag von 140 Franken aus. Dieser Betrag ist in der Regel nicht kostendeckend. Nach Angaben der Kantone kostet ein Administrativhaftplatz pro Tag gesamtschweizerisch durchschnittlich rund 200 Franken pro Tag. Um den Vollzug ab dem Bundeszentrum zu erhöhen, soll daher dem Standortkanton des Testbetriebes eine kostendeckende Pauschale abgegolten werden. Die Höhe der Pauschale soll in einer Verwaltungsvereinbarung festgehalten werden. Sie richtet sich nach dem Betrag, welcher der Standortkanton einem Drittkanton bei der Nutzung der Haftplätze verrechnet. Eine generelle Überprüfung der Haftkostenpauschale findet zurzeit statt.