Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

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2.2 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen der Asylverordnung 1 (AsylV 1)

Artikel 4 Verfahrenssprache

Buchstabe c

Die für die Empfangsstellen vorgesehenen Verfahren können sich auf die besonderen Zentren beziehen, soweit es nicht um die Einreichung eines Asylgesuches geht (Art. 26 Abs. 1ter AsylG). Die Möglichkeit von Anhörungen zu den Gründen für ein Asylgesuch ist daher direkt in den besonderen Zentren vorzusehen. Falls sich die asylsuchende Person in einem besonderen Zentrum aufhält, kann das BFM daher ausnahmsweise von der Regel abweichen, wonach das Verfahren in der Sprache am Wohnsitz der asylsuchenden Person geführt wird (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Damit kann es die asylsuchende Person direkt über ihre Asylgründe in einer anderen Amtssprache befragen als in der Amtssprache des betreffenden Kantons, dem die betreffende Person zugewiesen wurde (Art. 4 Bst. c AsylV 1).

Artikel 4 AsylV 1 wurde integral in den vom Parlament am 14. Dezember 2012 angenommenen neuen Artikel 16 Absatz 3 AsylG14 übernommen (noch nicht in Kraft). Zwar erwähnt diese neue Bestimmung des Asylgesetzes die besonderen Zentren nicht, sondern ausschliesslich die Empfangs- und Verfahrenszentren. Trotzdem gibt es keinen Grund, hierin ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu erkennen, sondern lediglich eine Lücke, die bei der vorliegenden Anpassung der Asylverordnung 1 beseitigt werden kann (in Art. 4 AsylV 1 wird präzisiert, dass der neue Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG - noch nicht in Kraft - auch auf besondere Zentren Anwendung findet).

Artikel 7a Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Absatz 2

Die asylsuchende Person muss eine Rechtsberatung oder eine Rechtsvertretung in den besonderen Zentren beanspruchen können, wenn dort Prozesshandlungen vorgenommen werden (vgl. auch Kommentar zu Art. 4).

Artikel 9 Anwesenheitsbewilligung

Aufgehoben

Artikel 19 Absatz 2 AsylG wurde durch die dringliche Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 aufgehoben. Die Aufhebung beruht auf dem Umstand, dass das BFM bei der vorhergegangenen Revision des Asylgesetzes die alleinige Zuständigkeit erhalten hat, asylsuchende Personen zu ihren Asylgründen anzuhören (Art. 29 Abs. 1 AsylG). Es ist daher nicht mehr möglich, ein Asylgesuch bei einer kantonalen Behörde zu stellen, wenn die betreffende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist. Die betreffende Person muss sich in ein Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) begeben und dort ihr Gesuch einreichen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Aufhebung von Artikel 9 AsylV 1.

Artikel 10 Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland

Aufgehoben

Die Aufhebung steht in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland (Aufhebung von Art. 20, Art. 52 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 3 AsylG). Artikel 10 bleibt in seiner Fassung vom 12. Dezember 2008 jedoch weiterhin anwendbar für Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 im Ausland gestellt wurden (siehe auch die Schlussbestimmung der vorliegenden Anpassung).

Artikel 16bis Zuweisung und Aufenthalt in einem besonderen Zentrum