Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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organisieren. Im Unterschied zum Artikel 26 Absatz 1bis AsylG (Vorlage 1) wird zusätzlich präzisiert, dass bei Dublin-Verfahren eine kürzere Vorbereitungsphase durchgeführt wird. Die notwendige Anfrage beim zuständigen Dublin-Staat soll möglichst rasch eingeleitet werden. Ein Entscheid über das Asylgesuch kann erst erfolgen, wenn die Antwort darauf eingetroffen ist (je nach Ausgangslage spätestens nach zwei Wochen oder zwei Monaten).
Absatz 2
Bereits in der Vorbereitungsphase sollen zum Beispiel Personendaten der Betroffenen aufgenommen und registriert werden; ferner sollen die Identität, die vorgelegten Beweismittel sowie Reise- und Identitätsdokumente überprüft werden. Die Fingerabdrücke werden erhoben und mit den entsprechenden Datenbanken abgeglichen.
Bei minderjährigen Asylsuchenden unter vierzehn Jahren, die sich in elterlicher Begleitung befinden, werden keine Fingerabdrücke abgenommen (Art. 6 der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten vom 11. August 1999; SR 142.314; AsylV 3). Zudem erübrigt sich eine Abnahme der Fingerabdrücke, wenn sie bereits früher gespeichert wurden. Diese Ausnahmen werden durch den Begriff „in der Regel“ bezüglich der Abnahme der Fingerabdrücke erfasst.
In der Vorbereitungsphase können zudem weitere hilfreiche herkunftsspezifische Abklärungen getätigt werden. Darunter kann das Erstellen eines länderspezifischen Fragenkataloges, das Sammeln von Informationen zur Identität oder zum Reiseweg fallen.
Absatz 3
Die Asylsuchenden sollen bereits in der Vorbereitungsphase zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragt werden, warum sie ihr Land verlassen haben. Dies entspricht grundsätzlich der heutigen Befragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG). Dabei sollen auch Dublin-spezifische Abklärungen getroffen werden.
Im Unterschied zu dem noch nicht in Kraft getretenen Artikel 26 Absatz 2 AsylG (Vorlage 1) wird die Erstbefragung aus redaktionellen Gründen in Absatz 3 geregelt.
Gemäss dem Entschied des Parlaments zur Artikel 25a AsylG (Vorlage 1, noch nicht in Kraft) wird für die Testphasen vorgeschlagen, dass im Rahmen der Erstbefragung der asylsuchenden Person auch über ihre Chancen im Asylverfahren gesprochen wird. Falls sie danach ihr Asylgesuch freiwillig zurückzieht, erfolgt eine formlose Abschreibung des Asylgesuchs. Die Anordnung und der Vollzug der Wegweisung erfolgt in diesem Fall durch den Standortkanton des Zentrums für die Testphasen.
Absatz 4
Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem Artikel 26 Absatz 2bis AsylG (Vorlage 1, noch nicht in Kraft). Eine allfällige Dublin-Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylsuchenden soll jedoch während den Testphasen in jedem Fall in der Vorbereitungsphase eingereicht werden (nicht nur „in der Regel“). Durch die zeitliche Vorgabe ist das BFM gehalten, allfällige Dublin-Verfahren unverzüglich einzuleiten.
Absatz 5
Lediglich die in Absatz 2 aufgeführten administrativen Tätigkeiten sollen an Dritte delegiert werden können. Andere Aufgaben wie die Redaktion eines Asylentscheides, die formelle Erstbefragung oder eine Anhörung zu den Asylgründen sind Kernelemente des Asylverfahrens; sie sollen deshalb weiterhin nur durch Mitarbeitende des BFM wahrgenommen werden können.
Artikel 16 Beschleunigtes Verfahren
Absatz 1
Ist die Vorbereitungsphase abgeschlossen, wird das eigentliche Asylverfahren eingeleitet. Hier entscheidet sich, ob ein Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder im Asylverfahren nach geltendem Recht behandelt wird.