Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Bei allen asylsuchenden Personen ist während der Anhörung ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin anwesend. Die Bestimmungen über die Hilfswerksvertretung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG kommen in der Folge nicht zur Anwendung.

Ehemalige Hilfswerksvertreterinnen und –Vertreter können weiterhin an den Verfahrensschritten teilnehmen, wenn sie die asylsuchende Person vertreten (im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung oder als eine von den Asylsuchenden selbst bestimmte Rechtsvertretung (vgl. hierzu Ausführungen zu Art. 23). Schliesslich können auch Aufgaben im Rahmen der Rückkehrhilfe ebenfalls an Dritte delegiert werden.

Wird eine asylsuchende Person nach erfolgter Anhörung dem Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen und muss sie später nochmals angehört werden, ist eine Vertretung der Hilfswerke anwesend. Im Verfahren ausserhalb der Testphasen besteht kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung (siehe Art. 21 ff.).

Artikel 20 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

Absatz 1

Eine Verlängerung der acht- bis zehntägigen Behandlungsfrist um einige Tage ist im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 möglich.

Absatz 2

Die dreitätige Frist bei Dublin-Verfahren wird für die Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte benötigt (Art. 18 Abs. 2).

Artikel 21 Grundsatz

Absatz 1

Als flankierende Massnahme zur Verfahrensbeschleunigung besteht ein Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung und –Vertretung für mittellose Asylsuchende.

Dieser Anspruch besteht nur insoweit, als ein Asylgesuch im Rahmen der Testphasen behandelt wird. Personen, deren Gesuch nach erfolgter Anhörung zu den Asylgründen nicht in den Testphasen weiterbehandelt wird, haben keinen Anspruch mehr auf kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung. In diesen Fällen wird das Asylverfahren wie bisher nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Da die Testphasen lediglich das beschleunigte sowie das Dublin-Verfahren umfassen, sind ausserhalb dieser Verfahren keine besonderen Regelungen für den Rechtsschutz vorgesehen. Darüber hinaus könnte eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden zwischen Personen, deren Asylgesuch von Anfang an im Rahmen des Asylverfahrens ausserhalb der Testphasen geprüft wird und solchen, welche bis zur Triage den Testphasen zugewiesen wurden. Die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im erweiterten Verfahren ist Teil der vorgesehenen Asylgesetzrevision (Vorlage 2).

Die Zuweisung der Rechtsvertretung erfolgt zu Beginn der Vorbereitungsphase. Ein Wechsel soll nur möglich sein, wenn dafür gewichtige Gründe bestehen.

Während des Asylverfahrens kann die Rechtsberatung und -vertretung insbesondere die Asylsuchenden informieren, an der Anhörung teilnehmen, zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids Stellung nehmen und bei Bedarf eine Beschwerde gegen Verfügungen des BFM einreichen.

Absatz 2

Die Organisation der Rechtsberatung und -vertretung soll im Rahmen einer Leistungsvereinbarung durch einen beauftragen Dritten erfolgen. In welcher Form die Rechtsberatung und - vertretung sicherstellt wird, ist Inhalt der Leistungsvereinbarung. Denkbar ist, dass der Leistungserbringer zum Beispiel eine Liste mit interessierten und geeigneten Rechtsvertretern führt. In diese Liste können Rechtsberatungsstellen sowie auch unabhängige Anwältinnen und Anwälte sowie Juristinnen und Juristen aufgenommen werden, die über vertiefte Kenntnisse im Asylrecht verfügen.