Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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Artikel 34 Entschädigung für die Rückkehrberatung
Absatz 1
Der Bund richtet Beiträge an den Leistungserbringer gemäss Artikel 32 Absatz 2 aus. Sie setzen sich zusammen aus den entstandenen Verwaltungs- und Personalkosten der kantonalen Rückkehrberatungsstelle resp. des beauftragten Dritten, welcher die Rückkehrberatung im Zentrum des Bundes wahrnimmt.
Absatz 2
Die Bundesbeiträge an kantonale Rückkehrberatungsstellen richten sich nach Artikel 67 Absatz 3 AsylV 2. Übernimmt die kantonale Rückkehrberatungsstelle des Standortkantons des Zentrums des Bundes die Aufgaben im Bereich der Rückkehrberatung, so ist mit einem Anstieg der zu behandelnden Fälle zu rechnen. Artikel 68 Absatz 7 AsylV 2 sieht diesbezüglich vor, dass das EJPD die Pauschalen nach Artikel 68 Absätze 3 und 4 AsylV 2 entsprechend anpassen kann.
Nimmt ein Dritter die Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes wahr, so richten sich die Entschädigungen des Bundes nach den Berechnungen gemäss Artikel 68 AsylV2. Sie werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
Es wird darauf verzichtet, die Bundesbeiträge in der Verordnung festzulegen. Die Rückkehrberatung soll im Rahmen der Testphasen intensiviert werden, mit dem Ziel, die freiwillige Rückkehr zu fördern. Der Bund muss deshalb über eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Höhe der Beiträge verfügen, um diese situationsgemäss anpassen zu können.
Artikel 35 Zusätzliche finanzielle Hilfe
Absatz 1
Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe nach Artikel 93 Absatz 1 Bst. d AsylG kann der Bund Personen in den Testphasen neu eine zusätzliche finanzielle Hilfe gewähren. Im Unterschied zur materiellen Zusatzhilfe gemäss Artikel 74 Absatz 3 AsylV 2 kann diese zusätzliche finanzielle Hilfe bei einem Aufenthalt unter drei Monaten ausgezahlt werden. Es handelt sich hierbei um einen Paradigmenwechsel im Bereich der Rückkehrhilfe. Artikel 74 Absätze 3 und 4 AsylV 2 sind so ausgerichtet, dass die materielle Zusatzhilfe einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bedingt. Eine Vielzahl der Asylgesuche, welche im Rahmen der Testphasen behandelt werden, erhält jedoch nach kürzester Zeit einen Asylentscheid (bspw. im beschleunigten Verfahren bereits spätestens nach 31 Tagen [maximal 21 Tage Vorbereitungsphase plus 10 Kalendertage beschleunigtes Verfahren]. Diese zusätzliche finanzielle Hilfe soll ein Anreiz zu einer raschen Ausreise nach einem beschleunigten Verfahren sein.
Das neue System soll im Rahmen der Testphasen getestet werden. Es ist diesbezüglich eine Evaluation vorgesehen, bei der die tatsächliche Wirkung bezüglich der Ausreisebereitschaft untersucht wird. Durch raschere Ausreisen können die entsprechenden Aufenthaltskosten eingespart werden.
Da es sich bei der zusätzlichen finanziellen Hilfe um eine Kann-Bestimmung handelt, kann in der Praxis rasch auf allfällige Fehlentwicklungen reagiert werden.
Absatz 2
Die zusätzliche finanzielle Hilfe beträgt maximal 2000 Franken pro asylsuchende Person. Die Höhe der zusätzlichen finanziellen Hilfe kann individuell abgestuft werden und nimmt im Verlauf des Verfahrens ab. Es besteht kein Anspruch auf solchen Leistungen. Die zusätzliche finanzielle Hilfe kann nicht mit der materiellen Zusatzhilfe nach Artikel 74 Absatz 3 AsylV 2 kombiniert werden.
Für Personen, deren Asylgesuch aussichtslos ist, kann sich ein frühzeitiger Entscheid zur freiwilligen Rückkehr auszahlen. Dies im Unterschied zur materiellen Zusatzhilfe, welche erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt ausbezahlt werden kann.
Absatz 3