Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 33 Seiten
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ter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Indes können allgemeine und präventive Erwägungen in die Beurteilung einfliessen17. Der Ausdruck „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ wird vom Gesetzgeber auch im Bereich der Zwangsmassnahmen verwendet, insbesondere bei der Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG). In diesem Zusammenhang stellt der Verdacht, dass die ausländische Person sich widerrechtlich im Drogenmilieu betätigen könnte, bereits einen hinreichenden Grund für die Zwangsmassnahme dar18.
Der in Artikel 80 Absatz 1 Bst. a VZAE erwähnte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird sinngemäss verwendet, so dass die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder Verfügungen der Behörden das BFM zur Überführung der betroffenen Person in ein besonderes Zentrum veranlassen kann. Die mutwillige Nichterfüllung von öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie die öffentliche Billigung einer Straftat oder die Anstachelung zum Hass gegen gewisse Bevölkerungsgruppen (Bst. b und c des Art. 80 Abs. 1 VZAE) werden hingegen in Absatz 2 nicht übernommen. Denn bei asylsuchenden Personen, die sich in einem Empfangsstelle aufhalten, sind solche Situationen entweder bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder bei einer erheblichen Störung des ordentlichen Betriebs der Empfangsstelle sofern relevant ebenfalls erfasst (Abs. 3 Bst. b)
Absatz 3
Eine erhebliche Störung des ordentlichen Betriebs einer Empfangsstelle liegt vor, wenn die asylsuchende Person erheblich gegen die Hausordnung verstösst (Bst. a) oder sich wiederholt den Verhaltensanweisungen des Leiters der Empfangsstelle widersetzt, welche dieser zur Sicherstellung des ordentlichen Betriebs der Empfangsstelle erteilt (Bst. b).
Die Schwere des Verstosses gegen die Hausordnung wird nach der Art der verletzten Regel beurteilt. Beispiel: Wenn die asylsuchende Person die Empfangsstelle an einem bestimmten Tag nicht verlassen darf, weil ihre Anwesenheit im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs oder des Vollzugs der Ausschaffung erforderlich ist (Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich)19, ist der Verstoss gegen das Ausgehverbot als schwer zu bewerten. Die wiederholte Begehung einzelner Verstösse, die an sich eine Disziplinarmassnahme nicht rechtfertigen würde (beispielsweise eine Rückkehr in die Empfangsstelle ausserhalb der Regelzeit), weist darauf hin, dass die betreffende Person nicht bereit ist, die geltende Hausordnung zu respektieren; ein solches Verhalten kann ebenfalls als schwerer Verstoss gewertet werden.
Buchstabe b verweist auf Situationen, in denen der Leiter der Empfangsstelle oder dessen Stellvertreter der asylsuchenden Person direkt besondere Verhaltensanweisungen erteilt. Dabei kann es beispielsweise darum gehen, Äusserungen in beleidigender oder feindseliger Absicht zu verbieten oder sexuelle Belästigungen zu unterbinden. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist die vorgängige Einleitung eines Strafverfahrens nicht erforderlich.
Absatz 4
Dieser Absatz übernimmt die Formulierung von Artikel 16 Absatz 1 AsylV 1, der daran erinnert, dass die asylsuchende Person einer Mitwirkungspflicht untersteht (Art. 8 Abs. 3 AsylG) und sich während ihres Aufenthalts im Zentrum zur Verfügung der Behörden halten muss.
Absatz 5
Ein weiterer Zweck der Zuweisung in ein besonderes Zentrum ist die Beschleunigung des Asylverfahrens der Betroffenen. Das Verhalten einer asylsuchenden Person wird vom BFM in die Strategie für die Behandlung von Asylgesuchen einbezogen; vgl. hierzu den von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 verabschiedeten neuen Art. 37b AsylG (noch nicht in Kraft)20. Verglichen mit der maximalen Aufenthaltsdauer in einer Empfangsstelle (90 Tage) beträgt die Dauer des Aufenthalts in einem besonderen Zentrum 140 Tage, gerechnet
17 Vgl. Urteil des BGer 2C.36/2009, Erw. 2.1. 18 Vgl. Urteil des BGer 2A.347/2003, Erw. 2.2. 19