Vorlage
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
Gesetz 730.0
Art. 63 Amts- und Geschäftsgeheimnis
1 Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.
Art. 64 Gebühren
1 Für Verfügungen, Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat bestimmt deren Höhe.
2 Informations- und Beratungstätigkeiten des BFE nach Artikel 48 Absatz 1 sind gebührenfrei.
10. Kapitel: Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsschutz
Art. 65 Zuständigkeiten der Vollzugsstelle
1 Die Vollzugsstelle ist zuständig für:
a. den Vollzug des Einspeisevergütungssystems (Art. 18–26);
b. den Vollzug der Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen
(Art. 28–30);
c. den Vollzug des WKK-Vergütungssystems (Art. 31, 32, 39 und 40);
d. die Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 71 Absatz 8.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Elektrizitätskommission (ElCom) nach Artikel 67 Absatz 3 bei Streitigkeiten aufgrund von Artikel 17.
3 Die Vollzugsstelle erlässt die nötigen Verfügungen.
4 Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle nach Anhörung des BFE.
Art. 66 Vollzugsstelle
1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2 Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen der nationalen Netzgesellschaft oder Organen anderer juristischer Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
3 Die Vollzugsstelle darf keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
4 Sie ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.