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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
Art. 22 Abs. 4bis (neu)
4bis Als Kraftwerke gelten auch Anlagen nach Artikel 31 des Energiegesetzes vom ...16 (EnG), falls sie nicht eingebunden sind in:
a. den Emissionshandel nach Artikel 15 oder 16; oder
b. eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b.
VARIANTE 1 (Änderung Art. 29 und 34):
Art. 29 Abs. 2 erster Satz
2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 60 Franken. …
Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG17.
2 Die Globalbeiträge werden nach Artikel 52 EnG an Kantone ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllensanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.
3 Die nach Artikel 52 Absatz 1 EnG nicht auszurichtenden finanziellen Mittel werden im Rahmen von Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
VARIANTE 2 (Änderung Art. 29 und 34):
Art. 29 Abs. 2 erster Satz
2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 90 Franken. …
Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen:
a. globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung bestehender beheizter Gebäude im Rahmen einer Programmvereinbarung mit jenen Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten;
16 SR …
17 SR …