Vorlage

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage

730.0 Energie

2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie den Stand der Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2–4. Zeichnet sich ab, dass die Ziele nicht erreicht werden können, so beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

Art. 60 Auskunftspflicht

1 Wer Energie verbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, welche sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen.

2 Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.

Art. 61 Bearbeitung von Personendaten

1 Das BFE kann zur Wahrung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten und andere Personendaten bearbeiten.

2 Es kann diese Daten elektronisch aufbewahren.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind.

Art. 62 Herausgabe und Veröffentlichung von Daten

1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, Daten zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden bekannt zu geben. Die Pflicht zur Herausgabe und Veröffentlichung kann insbesondere folgende Angaben beinhalten:

a. Stromverbrauch und Wärmekonsum der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden oder einzelner Kundengruppen;

b. Angebote im Bereich der erneuerbaren Energien und der sparsamen und rationellen Energienutzung;

c. getroffene oder geplante Massnahmen zur Förderung des sparsamen und rationellen Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.

2 Die zuständigen Bundesbehörden können die erhobenen Daten in geeigneter Form veröffentlichen.

3 Die Veröffentlichung erfolgt unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.