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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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Gesetz 730.0

Art. 45 Festlegung und Überprüfung der Zielvorgabe

1 Das BFE legt für jeden Elektrizitätslieferanten die jährliche individuelle Zielvorgabe fest.

2 Die Elektrizitätslieferanten erstatten dem BFE jährlich Bericht. Diejenigen, die keine Ersatzabgabe leisten, reichen insbesondere die für die Erfüllung ihrer individuellen Zielvorgabe nötigen Zertifikate ein.

3 Das BFE prüft alle drei Jahre, ob die einzelnen Elektrizitätslieferanten:

a. die Summe ihrer jährlichen individuellen Zielvorgaben am Ende der jeweiligen Dreijahresperiode erfüllt haben; oder

b. ihrer Ersatzabgabepflicht nachgekommen sind.

Art. 46 Sanktion bei Nichterfüllung

1 Elektrizitätslieferanten, die die Summe ihrer individuellen Zielvorgaben am Ende einer Dreijahresperiode nicht erfüllt haben, müssen:

a. eine Sanktion entrichten; und

b. das Ziel, soweit sie es verfehlt haben, in der nächsten Zielvorgabe-Periode zusätzlich erfüllen.

2 Die Sanktion beträgt 5 Rappen für jede nicht erreichte kWh gemäss Zielvorgabe.

3 Die Sanktionsgelder werden zum Ertrag nach Artikel 43 Absatz 4 geschlagen und entsprechend eingesetzt.

7. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 47 Information und Beratung

1 Das BFE und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem BFE obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.

Art. 48 Aus- und Weiterbildung

1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.