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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
f. die Vollzugskosten.
3 Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise und bedarfsgerecht in Rappen/kWh fest. Der Anteil für die Entschädigung bei Wasserkraftwerken beträgt höchstens 0,1 Rappen/kWh.
4 Von den jährlichen Erträgen aus dem Netzzuschlag dürfen nach Abzug der Rückerstattungen nach Artikel 38 die Anteile für die folgenden Verwendungen höchstens betragen:
a. wettbewerbliche Ausschreibungen: 10 Prozent;
b. Geothermie-Garantien: 10 Prozent.
Art. 37 Netzzuschlagsfonds
1 Die Vollzugsstelle (Art. 66) hält die Mittel aus dem Netzzuschlag in einem Fonds mit je einem Konto für die verschiedenen Verwendungen. Die Mittel können nicht für anderweitige Verpflichtungen der Vollzugsstelle herangezogen werden.
2 Die Vollzugsstelle leistet auch in denjenigen Fällen die nötigen Zahlungen, in denen nach Artikel 67 Bundesbehörden zum Entscheid zuständig sind.
3 Das BFE übt die Aufsicht über den Fonds aus.
Art. 38 Rückerstattung des Netzzuschlags
1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh erhalten den bezahlten Netzzuschlag auf Gesuch hin zurück, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten:
a. die Stromeffizienz zu steigern;
b. den CO2-Ausstoss in einem bestimmten Umfang zu vermindern;
c. jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.
2 Die Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes7 ersetzt die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b. Unternehmen, die nach Artikel 17 CO2-Gesetz am Emissionshandelssystem teilnehmen, und fossilthermische Kraftwerke nach Artikel 22 CO2-Gesetz sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b befreit.
3 Die Verpflichtungen nach Absatz 1 orientieren sich an den Grundsätzen der sparsamen und rationellen Energienutzung und am Stand der Technik. Sie müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienz- und Reduktionsmassnahmen angemessen berücksichtigen.
4 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihre gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder nach dem CO2-Gesetz nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.
7 SR ... (BBl 2012 113)