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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

3 Für andere Stellungnahmen und Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist, kann der Bundesrat eine Verwaltungseinheit bezeichnen, die für die Koordination dieser Stellungnahmen oder Bewilligungsverfahren sorgt.

3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Vergütungssysteme

1. Abschnitt: Allgemeine Abnahme- und Vergütungspflicht

Art. 17

1 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte angebotene, netzgebundene Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW, abzunehmen und zu vergüten. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht nur wenn:

a. die Energie in einer für das Netz geeigneten Form angeboten wird;

b. bei der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien die Elektrizität regelmässig produziert wird;

c. allfällige vom Bundesrat festgelegte energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen eingehalten werden.

2 Betreiber von Anlagen, auch solche, die an einem Vergütungssystem teilnehmen, dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Die nicht ins Netz eingespeiste Energie darf nicht als eingespeist behandelt und verrechnet werden.

3 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, richtet sich die Vergütung nach den Kosten, die bei einer Beschaffung für gleichwertige Energie am Markt anfielen.

2. Abschnitt: Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeisevergütungssystem)

Art. 18 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem

1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die Elektrizität aus folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:

a. Wasserkraft bis zu 10 MW;

b. Sonnenergie ab 10 kW;

c. Windenergie;

d. Geothermie;