Vorlage
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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730.0 Energie
Anhang (Art. 72)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514
Art. 83 Bst. w (neu)
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
w. Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
2. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201115
Gliederungstitel vor Art.10
2. Abschnitt: Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Art. 10 Grundsatz
1 Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO2/km zu vermindern.
2 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2017 auf durchschnittlich 175 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO2/km zu vermindern.
3 Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach Absatz 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 12) zu vermindern.
Art. 10a (neu) Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen
1 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.
14 SR 173.110
15 SR… (BBl 2012 113)