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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Fahrzeugflotte.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Fahrzeugflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:

a. für die Jahre 2015–2018:

1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken,

2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 22.50 Franken,

3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50 Franken,

4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken;

b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe 142.50 Franken.

2 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 gelten die Beträge nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 10a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.

3 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

4 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19964 sinngemäss.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.