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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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Gesetz 730.0

2 Diese Festlegungen sind in Nutzungsplänen zu konkretisieren.

3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Festlegungen zügig vorgenommen werden.

Art. 14 Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien

1 Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse.

2 Neue Anlagen oder Anlagegruppen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das gleich- oder höherwertig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist. In diesen Fällen darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objekts in einem Inventar nach Artikel 5 NHG in Erwägung gezogen werden.

3 Gleiches gilt für neue Pumpspeicherkraftwerke ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung.

4 Der Bundesrat legt, soweit nötig, pro Technologie die erforderliche Grösse und Bedeutung von Anlagen sowie die erforderliche Grösse und Bedeutung von Pumpspeicherkraftwerken fest. Er berücksichtigt dabei Kriterien wie Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.

Art. 15 Nationales Interesse an kleineren Anlagen

1 Der Bundesrat kann einer neuen Anlage, einer neuen Anlagegruppe oder einem neuen Pumpspeicherkraftwerk, welche die erforderliche Grösse und Bedeutung nicht erreicht, ausnahmsweise ein gleich- oder höherwertiges Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG zuerkennen, wenn:

a. das Projekt einen zentralen Beitrag an die Ausbauziele leistet oder sonst wie besonders sinnvoll erscheint; und

b. der Standortkanton einen entsprechenden Antrag stellt.

2 Bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigt er, ob, wie viele und welche Alternativstandorte es gemäss dem Ausbaupotenzialplan gibt.

3 Bei Anlagen, die die erforderliche Grösse und Bedeutung nicht erreichen und denen der Bundesrat kein gleich- oder höherwertiges Interesse nach Artikel 6 Absatz 2 NHG zuerkannt hat, ist zu berücksichtigen, dass sie in der Gesamtheit einen wichtigen Beitrag an die Ausbauziele leisten.

Art. 16 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist

1 Die Kantone sehen für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien möglichst rasche Bewilligungsverfahren vor.

2 Die Kommissionen und Fachstellen nach Artikel 25 NHG4 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde bei dieser ein.

3 SR 451

4 SR 451