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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;

b. bei den Finanzhilfen nach Artikel 50: die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;

c. bei den übrigen Finanzhilfen: die Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

4 Wird mit einem geförderten Projekt ein Gewinn erwirtschaftet, so sind die Finanzhilfen in der Regel ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

8. Kapitel: Internationale Vereinbarungen

Art. 54

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen.

9. Kapitel: Vollzug

Art. 55 Vollzug durch den Bundesrat

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem UVEK übertragen. Artikel 58 bleibt vorbehalten.

2 Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen. Diese gewährleisten einen kostengünstigen Vollzug. Das gilt auch für private Organisationen, welchen mit diesem Gesetz Vollzugsaufgaben übertragen werden.

3 Das BFE kann Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritten übertragen.

Art. 56 Aufgaben von Organisationen der Wirtschaft

1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft namentlich folgende Aufgaben übertragen:

a. die Vereinbarung von einheitlichen und vergleichbaren Angaben des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a);

b. die Vereinbarung von energietechnischen Prüfverfahren (Art. 41 Abs. 1 Bst. b);

c. die Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 41 Abs. 2 Bst. a);