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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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730.0 Energie
a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;
b. bei den Finanzhilfen nach Artikel 50: die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;
c. bei den übrigen Finanzhilfen: die Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
4 Wird mit einem geförderten Projekt ein Gewinn erwirtschaftet, so sind die Finanzhilfen in der Regel ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
8. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
Art. 54
Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen.
9. Kapitel: Vollzug
Art. 55 Vollzug durch den Bundesrat
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem UVEK übertragen. Artikel 58 bleibt vorbehalten.
2 Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen. Diese gewährleisten einen kostengünstigen Vollzug. Das gilt auch für private Organisationen, welchen mit diesem Gesetz Vollzugsaufgaben übertragen werden.
3 Das BFE kann Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritten übertragen.
Art. 56 Aufgaben von Organisationen der Wirtschaft
1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft namentlich folgende Aufgaben übertragen:
a. die Vereinbarung von einheitlichen und vergleichbaren Angaben des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a);
b. die Vereinbarung von energietechnischen Prüfverfahren (Art. 41 Abs. 1 Bst. b);
c. die Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 41 Abs. 2 Bst. a);