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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
kann. Die Abwärme eines solchen Kraftwerks ist sinnvoll zu nutzen. Die Bestimmungen des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20112 bleiben vorbehalten.
4 Massnahmen, die angeordnet werden, müssen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein.
2. Kapitel: Energieversorgung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Begriff der Energieversorgung und Zuständigkeit
1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbraucherin und zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr.
2 Sie ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.
Art. 8 Leitlinien für die Energieversorgung
1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die ausreichende Verfügbarkeit von Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungssysteme.
2 Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktkräften, auf der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.
3 Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt.
Art. 9 Gefährdung der Elektrizitätsversorgung
1 Zeichnet sich ab, dass die Versorgung der Schweiz mit Elektrizität längerfristig nicht genügend gesichert ist, so schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig die Voraussetzungen, dass Produktionskapazitäten bereitgestellt werden können. Sie arbeiten mit der Energiewirtschaft zusammen und stellen sicher, dass:
a. die notwendigen Abläufe und Verfahren rasch durchgeführt werden;
b. bei ihren Bauten sowie Anlagen, Planungen, Finanzierungen und anderen Tätigkeiten die Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich, klimaneutral und für den betreffenden Standort geeignet sind.
2 Der Bund setzt sich für eine genügende Zusammenarbeit mit dem Ausland ein.
2 SR… (BBl 2012 113)