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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 71 Übergangsbestimmungen

1 Für die Betreiber von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 199812 (bisheriges Recht) erhalten, gelten die folgenden neuen Regelungen nicht:

a. die nur noch bei Wasserkraftanlagen zugelassene erhebliche Erweiterung oder Erneuerung (Art. 18 Abs. 2);

b. der tiefere Vergütungssatz für Wasserkraftanlagen, die erheblich erweitert oder erneuert werden (Art. 21 Abs. 3 Bst. b);

c. der Ausschluss nach Artikel 18 Absatz 3 von Kehrrichtverbrennungs- und weiteren Anlagen;

d. der Ausschluss von kleinen Photovoltaik-Anlagen (Art. 18 und Art. 28).

2 Für die Betreiber solcher Anlagen gilt anstellte der erwähnten Bestimmungen (Abs. 1 Bst. a–d) das bisherige Recht.

3 Das bisherige Recht gilt im Sinne der Absätze 1 und 2 auch für Betreiber, denen die Vergütung vorbehaltlos zugesichert wurde (positiver Bescheid).

4 Für Betreiber ohne positiven Bescheid, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht.

5 Die Betreiber, deren kleine Photovoltaik-Anlagen unter 10 kW vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren und die lediglich einen Wartelistenbescheid haben, können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können stattdessen eine Einmalvergütung nach Artikel 28 beanspruchen.

6 Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht bei der ElCom hängig sind, werden weiterhin durch diese beurteilt.

7 Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss Artikel 37 zu organisieren. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die von ihr gehaltenen Mittel sind vollständig in den neuen Fonds zu überführen.

8 Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts:

a. für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035;

b. für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.

9 Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 8, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftwerken regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

12 AS 1999 197, 2004 4719, 2006 2197, 2007 3425, 2008 775, 2010 4285, 5061, 5065, 2012