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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

geschäftsmässig begründeten Aufwand, wenn die Liegenschaft den energetischen Mindeststandard (Art. 9 Abs. 3quater und 3quinquies) bereits aufweist oder durch die Investitionen erreicht. Dies gilt auch für Abschreibungen auf diesen Investitionen.

Art. 72q (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom … Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... den Artikeln 9 Absätze 3bis−3quinquies, 10 Absatz 1ter sowie 25 Absatz 1ter an.

Art. 78f (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Artikel 9 Absatz 3ter−3quinquies, 10 Absatz 1ter sowie 25 Absatz 1ter entfalten ihre Wirkung ab der zehnten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten.

5. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191621

Art. 60 Abs. 3ter (neu)

3ter Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.

6. Kernenergiegesetz vom 21. März 200322

Art. 9 Wiederaufarbeitung

1 Abgebrannte Brennelemente sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht wieder aufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden.

2 Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen.

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 4 (neu)

Bewilligungspflicht, Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke

4 Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen nicht erteilt werden.

Art. 74a (neu) Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Entwicklung der Kerntechnologie.

21 SR 721.80

22 SR 732.1