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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
2 Statt Anforderungen an das Inverkehrbringen festzulegen, kann der Bundesrat:
a. das UVEK beauftragen, mit den Herstellern oder Importeuren Zielwerte zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu vereinbaren;
b. marktwirtschaftliche Instrumente einführen.
3 Der Bundesrat orientiert sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigt internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.
4 Der Bundesrat kann die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.
2. Abschnitt: Gebäudebereich
Art. 42
1 Die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien sind in der Regel von nationalem Interesse. Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen zugunsten dieser Anliegen.
2 Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden und unterstützen die Umsetzung entsprechender Verbrauchsstandards. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Technik und vermeiden ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse. Den Anliegen des Denkmalschutzes ist Rechnung zu tragen.
3 Sie erlassen insbesondere Vorschriften über:
a. den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser;
b. die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;
c. Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern;
d. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude;
e. die Erzeugung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz: Bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, wird eine Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt für:
1. die Wärmedämmung,