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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
d. die Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 41 Abs. 2 Bst. b);
e. die Vereinbarung und die Durchführung von Programmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien;
f. die Vermittlung der Drittfinanzierung von Anlagen mit dem Ziel, zur umweltschonend Energie zu erzeugen sowie die Energie sparsam und rationell zu verwenden, insbesondere mittels Information, Beratung und Bürgschaften;
g. die Vereinbarung von Zielen für die Entwicklung des Energieverbrauchs von Grossverbrauchern.
2 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone können Vereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
3 Die Organisationen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie mit weiteren betroffenen Organisationen zusammen.
Art. 57 Leistungsauftrag und Aufsicht der öffentlichen Hand
1 Das UVEK trifft mit den betroffenen Organisationen nach Anhörung der Kantone namentlich Vereinbarungen über:
a. die Ziele und Grundsätze für die einzelnen Aufgaben;
b. die Durchführung von Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen und Programmen;
c. die Berichterstattung.
2 Das UVEK überprüft alle zwei Jahre, wie die übertragenen Aufgaben durchgeführt wurden, und erstattet dem Bundesrat Bericht.
3 Vertreterinnen und Vertreter des Bundes dürfen den Leitungsorganen der beauftragten Organisationen nicht angehören.
Art. 58 Vollzug durch die Kantone
1 Die Kantone vollziehen Artikel 42 sowie die Artikel 6, 11, 13, 16, 47 und 48, soweit diese Bestimmungen es vorsehen. Soweit ein Bundesgesetz in einem bestimmten Sachgebiet den Vollzug einer Bundesbehörde überträgt, vollzieht diese auch die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
2 Die Kantone informieren das UVEK regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen.
Art. 59 Untersuchung der Wirkungen
1 Das BFE untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2–4 beigetragen haben und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft ein detailliertes Kosten-Nutzen-Monitoring.