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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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Gesetz 730.0

Art. 106 Abs. 1bis (neu) und 4

1bis Rahmenbewilligungen für Änderungen bestehender Kernkraftwerke dürfen nicht erteilt werden.

4 Aufgehoben

7. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190223

Art. 16 Abs. 5

5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197924 voraus. Dieser ist in der Regel innert zwei Jahren zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

Art. 16abis (neu)

1 Die Bearbeitungsfrist für ein Plangenehmigungsverfahren darf in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.

2 Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

8. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200725

Art. 6 Abs. 4

4 Zur Festlegung des Tarifbestandteils für die Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils Energielieferung nicht berücksichtigt werden.

Art. 7 Abs. 3

3 Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang keinen Gebrauch machen, gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils Energielieferung nicht berücksichtigt werden.

23 SR 734.0

24 SR 700

25 SR 734.7