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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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Gesetz 730.0

4. Abschnitt: Vergütung für Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplung (WKK- Vergütungssystem)

Art. 31 Teilnahmeberechtigte Anlagen

1 Das WKK-Vergütungssystem steht offen für Betreiber von fossil oder teilweise fossil befeuerten WKK-Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,35 MW bis und mit 20 MW, die die erzeugte Wärme vollständig nutzen. Der Bundesrat legt zusätzliche energetische, ökologische oder andere Mindestanforderungen fest.

2 Nicht am WKK-Vergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:

a. Kehrichtverbrennungsanlagen;

b. Klärgasanlagen.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 32 WKK-Vergütung

1 Bei der Festlegung der WKK-Vergütung sind zu berücksichtigen:

a. der Preis am Strommarkt im Zeitpunkt der Einspeisung;

b. die Gestehungskosten von Elektrizität aus effizienten, fossil oder teilweise fossil befeuerten WKK-Anlagen;

c. das Ausbauziel nach Artikel 3.

2 Sobald die durch die WKK-Vergütung insgesamt verursachten Mehrkosten jährlich einen Drittel der Kosten nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a übersteigen, wird die Vergütung entsprechend abgesenkt. Als Mehrkosten gilt die Differenz zwischen der WKK-Vergütung und dem im entsprechenden Zeitpunkt geltenden Marktpreis.

3 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Höhe der WKK-Vergütung; und

b. die periodische Überprüfung der Vergütungshöhe und deren Anpassung.

4 Ist das Ausbauziel nach Artikel 3 erreicht, so kann der Bundesrat die WKK-Vergütung stufenweise bis auf den Marktpreis senken. Er trägt dabei dem Elektrizitätsbedarf Rechnung.

4. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen, Geothermie-Garantien und Entschädigung bei Wasserkraftwerken

Art. 33 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen